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835.
Kenntnis der Haft- und Vorführungsbefehle.
Die Polizeimannschaft ist verpflichtet, die öffent—
lich ausgeschriebenen sowohl, als die ihr besonders
mitgeteilten Haft- und Vorführungsbefehle genau
zu lesen und die darin enthaltenen Beschreibungen
und Merkmale mit den von ihr betroffenen Per—
sonen sorgfältig zu vergleichen.
836.
Verfahren bei Verhaftungen, Vorführungen und
Festnahmen im allgemeinen.
Bei Verhaftungen, Vorführungen und Fest—
nahmen hat die Polizeimannschaft mit Entschieden—
heit, aber auch mit Ruhe einzuschreiten, gewalt—
samen Widerstand, wenn nötig, mit Gewalt und
Mut zu brechen, sich aber im übrigen — also,
soweit nicht Gewaltanwendung zur Besiegung eines
geleisteten Widerstands unbedingt notwendig ist —
jeder Thätlichkeit und unter allen Umständen jeder
Beleidigung gegenüber den zu verhaftenden oder
vorzuführenden Personen zu enthalten.
Im Falle ernstlichen Widerstandes oder offen—
barer Fluchtgefahr ebenso wie gegenüber gefähr—
lichen Verbrechern ist die Fesselung Verhafteter,
bezw. Vorzuführender zulässig und angezeigt.
Hat ein Polizeisoldat in einem Falle Zweifel