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einer aus dem Rate den Vorsitz führte. Von diesen beiden Tischen wurden
dreimal in der Woche, nämlich am Montag, Mittwoch und Freitag
öffentliche Sitzungen abgehalten, in denen die Klagen angenommen, die
Parteien und Zeugen mit Rede und Widerrede verhört und die Urteile
verkündigt wurden. Sachen deren Streitobjekt 82 Gulden“) nicht übertraf,
vurden sofort in aller Kürze erledigt. An den anderen drei Tagen der
Woche, am Dienstag, Donnerstag und Samstag, in den geheimen Sitzungen,
vurden die „schriftlichen gerichtshendel,“ die Akten verlesen und die
Urteile abgefaßt. In besonders wichtigen Fragen pflegten beide Tische
unter dem Vorsitz des Stadtrichters zusammenzutreten. Dem Schult—
heißen blieb nur die formelle Ehre, daß die Urkunden des Gerichts
in seinem Namen ausgestellt wurden. Als Beisitzer beim Stadtgericht
fungierten drei oder vier gelehrte Juristen, „Doktores baider rechten,“
die aber nur eine beratende, keine entscheidende Stimme hatten. Die
Akten wurden von zwei Gerichtsschreibern mit ihren Substituten ge—
führt. Das Privileg Kaiser Friedrichs III., vom Jahre 1464, daß
‚on dem Gericht des Rats nur an einen römischen König appelliert
verden dürfe, wurde 1608 von Kaiser Maximilian dahin ausgedehnt,
daß von dem Stadtgericht in Sachen, die 600 Gulden nicht überstiegen,
tur an den Rat, und erst in größeren Fällen an das kaiserliche
Kammergericht appelliert werden dürfe. Davon, daß am Stadtgericht
auch Ehesachen zur Verhandlung kamen, führte es auch den Namen
Stadt- und Ehegericht. Auch alle Akte der sog. freiwilligen Gerichts—
harkeit, als Testamente, Hausverkäufe u. s. w. wurden bei dem Stadt—
gericht vollzogen.
Um das Stadtgericht nicht mit allzuvielen Fällen zu beschweren,
wurde, wie es scheint, zu derselben Zeit, wie jenes, das sog. Fronboten—
oder Untergericht eingesetzt. Hier wurden alle Sachen, die ein Streit—
objekt von anfänglich 5, später 10, seit 1618: 20, endlich seit 1718:
150 fl. nicht überstiegen, abgehandelt. Es wurde ursprünglich mit
dier sog. Fronboten, oder geschworenen Gerichtsboten besetzt, also
Leuten niederen Ranges, bald aber kamen dazu der Stadtrichter als
Präses, einer der Schöffen des Stadtgerichts und drei andere eigens
zu diesem Gericht ernannte Schöffen. Seit 1626 wurden die Fron—
hoten von diesem Gericht abgeschafft und es bestand seitdem aus dem
Stadtrichter, zwei Doktoren der Rechte als Beisitzern und sechs Schöffen,
die aus dem Vatriziat genommen wurden. Wie beim Stadtgericht
hatten nur diese das Urteil zu fällen. Das nürnbergische Gesetzbuch,
die Reformation, bestimmte, daß vor dem Fronbotengericht, wie es die
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»)P Vagl. jedoch dazu das nachfolgende über das Untergericht gesagte.