— 139 —
i so
Kom⸗
Ahren
sOpt⸗
Ahende
id auf
ird in
ch auf
l, Ve⸗
Mit⸗
ed der
t der
i Ih⸗
lehung
n sej⸗
Irud⸗
—R
ouhf
MM Ke—
adeh,
welis
öffeps⸗
Fisth
ß hei
han⸗
fß in
Merk⸗
wicht,
auf
mist.
wden
yon
Unentschuldigtes Ausbleiben und eigenmächtige Entfernung,
sowie Trunkenheit oder Insubordination im Dienste oder bei
der Reservestellung ist verboten.
b) Bei einem Brande im Burgfrieden.
38) Bei einem Brande im Burgfrieden wird bezüglich der
Pflichtfeuerwehr ebenso verfahren, wie in der Stadt.
Die Reserveplätze derselben sind hier:
im ersten Viertel am Wachthause vorm Neuenthor,
im zweiten Viertel vor dem Lauferthor,
im dritten Viertel vor dem Königsthor und
'm vierten Viertel auf dem Plärrer vor dem Spitt—
lerthor.
Für die Thätigkeit und bezw. Reservestellung der Lösch—
abteilungen ist Ziff. 32 Abs. 2 maßgebend.
39) Im übrigen kommen die Bestimmungen der Ziff.
32237 einschließlich bei Bränden im Burgfrieden ebenfalls in
Anwendung.
40) Der Dienst auf den Feuerwachen regelt sich nach den
jeweilig erlassenen Instruktionen.
Zum Eintritt in das Wachtlokal sind außer der kom—
mandierten Mannschaft nur die Mitglieder der städtischen Lösch—
direktion, die Vorgesetzten der betreffenden Abteilungen, die als
Kontroleure fungierenden Führer, sowie die mit dienstlichen
Meldungen beauftragten Personen befugt.
fF. Beischaffung der Töschgerätschaften und
des Wassers.
41) Bei öffentlichem Alarm sind alle Anspannbesitzer,
namentlich jene des betreffenden Stadtviertels, sowie die Führer
zufällig herankommender hiesiger Fuhrwerke auf Anordnung der
Löschdirektion verpflichtet, ihre Gespanne zur Dienstleistung zur
Verfügung zu stellen.
Bezuͤglich der Beschaffung des Anspannes der Löschgeräte
zur Tageszeit gelten die jeweilig getroffenen, bekannt zu machen—
den besonderen Anordnungen, und bewendet es aunächst bei den
dermalen bestehenden Verfügungen.
42) Der Vollzug der Anordnung für das Bespannungs—
geschäft ist einem eigens hiezu beorderten Volizeibeamten
übertragen.
Nach Verfluß von 2 Stunden wird der bisher mit Wasser⸗
zufahren beschäftigte Anspann durch anderweitigen Anspann
abgelöst.
Sollte das Feuer nach Ablauf von abermals 2 Stunden
nicht gelöscht sein, so rückt eine weitere Ablösung nach. Bei
F