Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

130 — 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Die Lagerung und Verarbeitung des Holzes hat am Straßen— 
rande zu geschehen und darf den Raum von 1,65 Metern in der 
Breite nicht überschreiten. 
Aufziehen von Brennholz. 
862. 
Brennholz darf nur gut verwahrt und zugedeckt in Körben 
an den Häusern aufgezogen werden. 
Aufziehen und Hinablassen von Fässern. Ein— 
schläuchen von Flüssigkeiten. 
863. 
Nur mit polizeilicher Bewilligung ist es gestattet, Fässer oder 
sonstige Gegenstände von der öffentlichen Straße aus durch Pferde 
oder unter Benützung von Vorrichtungen, welche in die Straße 
hineinragen, in Keller hinabzulassen oder von da heraufzuziehen. 
Zum Einschläuchen von Flüssigkeiten von der öffentlichen 
Straße aus ist vorher polizeiliche Erlaubnis zu erholen. 
Beladung und Entladung von Fuhrwerken im all— 
gemeinen. Packen. 
864 
Die Beladung oder Entladung von Fuhrwerken auf öffent— 
licher Straße ist nur gestattet, wenn das betreffende Grundstück 
zu diesem Zwecke keinen geeigneten Hofraum, beziehungsweise keine 
geeignete Einfahrt hat. Soichen Falles muß jedoch das Geschäft 
des Auf- und Abladens sofort nach der Aufstellung des Fuhrwerkes 
begonnen, mit hinreichenden Arbeitskräften ohne Unterbrechung zu 
Ende geführt und alsdann das Fuhrwerk sofort entfernt werden 
Verboten ist, die auf- oder abzuladenden Gegeustände länger 
auf der öffentlichen Straße aufzustellen oder abzulagern, als dies 
der ununterbrochene Ladebetrieb unbedingt erfordert oder bei der 
8 mehr Fuhrwerke aufzustellen, als augenblicklich bedient 
werden 
Handelt es sich um Beladen und Entladen von Fuhrwerken 
in engen Straßen, so sind die Fuhrwerke, wenn sich unweit des 
Auf- und Abladeortes von Gegenständen, welche unschwer mit 
Menschenkraft befördert werden können, eine breitere Straße oder 
ein freier Platz befindet, dort aufzustellen, wenn dies die Polizei⸗ 
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