Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, jStrombezug von demselben; 7. Febr. 18908 
Ist behufs Vornahme von irgend welchen Arbeiten eine zeit— 
weilige Einstellung des Betriebes des Elektrizitätswerkes oder eines 
Teiles desselben erforderlich, so wird dies nach Möglichkeit vorher 
im Amtsblatt bekannt gegeben. 
Der Abnehmer hat wegen Störungen in der Stromlieferung 
und wegen Unterlassung einer diesbezüglichen Bekanntmachung 
teinerlei Anspruch auf Entschädigung. 
Stromentziehung. 
87. 
Das Elektrizitätswerk ist zur sofortigen Entziehung des Stromes 
beziehungsweise zur Absperrung von Leitungen berechtigt, 
wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen, insbe— 
sondere der Pflicht zur Gebührenentrichtung, nicht pünktlich 
nachkommt; 
2) 
wenn den auf grund des gegenwärtigen Ortsstatuts und sonstiger 
ortspolizeilicher oder anderer amtlicher Vorschriften ergehenden 
Anordnungen des Magistrats oder des städtischen Elektrizitäts— 
werkes nicht Folge geleistet wird, oder Änderungen einer be— 
stehenden Anlage ohne Genehmigung des Magistrats oder des 
städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden; 
3 
wenn die Stromabnahme eine so geringe ist, daß sie zu den 
seitens der Stadt für Einrichtung und Unterhaltung der An— 
lage aufzuwendenden Kosten nach dem in dieser Beziehung 
allein entscheidenden Ermessen des Magistrats in keinem Ver— 
hältnis steht: 
49 
wenn den Bediensteten des städtischen Elektrizitätswerkes der 
Zutritt zu den Zählern, Leitungen, Apparaten usw. einer 
elektrischen Anlage ohne genügenden Grund verweigert oder 
unmöglich gemacht wird. 
Nur das städtische Elektrizitätswerk, beziehungsweise dessen 
Bedienstete, sind berechtigt, den Strom abzusperren und wieder 
zuzuführen. 
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Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, einen abgesperrten 
oder längere Zein nicht benüßten Anschluß jederzeit auf eigene 
Kosten zu beseitigen, ohne daß der Abnehmer berechtigt wäre, irgend 
welche Entschädigung zu beanspruchen.
	        
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