Inhaltsverzeichnis: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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3 35. Wenn der Vater ftirbt. 
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3) Wenn der Vater Hirt. 
S 35. 
Zind aus einer verdingten Che Kinder vorhanden ud 
ser Vater ftirbt, jo bekommt die Witwe 
a) ihr ein: und zugebrachtes Vermögen, 
b) mas fie mährend der €he ererbet hat und ihr 
jonften atıgefallen ift, 3. ©. von ihren Eltern vder Ver: 
mandten, 
e) das, was ihr in der Heiratsabrede') bedbungen Dder 
perinrochen worden ift; 
Sit. XXXIM Gei. 2 8 1. LahHner $ 288. 
wenn ihr in der Heiratsahrede wegen der donatio propter 
nuptias nicht® bedungen worden it, kann fie Tolche nicht 
Tordern, 
Lahner S. 146*, 
a) die halbe Gewinnung; denn zn der verdingten Che 
tritt partifuläre Gemeinichaft bezüglich der Errungenjchaft ein, 
Sit. XXVIIT Gef. 2 Ubi. 3. Urteil des oberften 
Gerichtshofs vom 23. DOftober 1876. Samnmfl., Diün- 
hen VI S. 355, Bl. f. RAU. Bo. XL €. 27. 
Roth, Bayer. Civilr. I S. 344 Anm. 14.) Wöl- 
tern II €. 483, 
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}) die feit dem 1. Juni 1890 nach Gefeß vom 5. Mai 
1890, bie Formen einiger Rechtsgeichäfte betr., notarieller Bes 
urfundung bedarf. 
2) Siebenfee3 will unter Berufung auf ein Urteil vom 
30. Januar 1655 in Sachen Pilgram Cöffler und von 1705 
in Sachen % I. Harsdörfer (vormundichaftlicher Befcheid)
	        
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