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130. Hrtliche Abgaben für Schaustellungen; 15. Juli 1902.
Die Besitzer der Ortlichkeit, wo die Veranstaltung erfolgt oder
das Unternehmen betrieben wird, haben die Pflicht, sich bei den
Veranstaltern und Unternehmern Gewißheit zu verschaffen, ob die—
selben die örtlichen Abgaben entrichtet haben. Lassen sie die Ver—
anstaltung zu, ohne sich hierüber Gewißheit verschafft zu haben, so
sind sie dem Magistrate für die Bezahlung dieser Abgaben haftbar.
Im Zweifel gelten die bezeichneten Besitzer als Veranstalter
heziehungsweise Unternehmer.
82.
Die erhaltene Bescheinigung haben die Pflichtigen stets bei
sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Polizeibeamten
und *Bediensteten vorzuzeigen.
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83.
Verfehlungen gegen diese Vorschriften, soferne sie nicht nach
den Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches, beziehungsweise des
Reichsstrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, werden mit Geld
bis zu 18 Mark und, wenn mit der Zuwiderhandlung die rechts—
widrige Entziehung oder Verkürzung der Abgabe verbunden ist und
letztere nicht mehr als 4.50 Mark beträgt, mit Geld bis zu 45 Mark,
bei höheren Beträgen mit Geld bis zum zehnfachen, im Rückfalle
bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gemäß
Artikel 41 der Gemeindeordnung bestraft.
Die erkannten Geldstrafen fließen in die Stadtkasse.
8 4.
Diese Vorschriften treten am 1. August 1902 inkraft.
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