Inhaltsverzeichnis: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1911 ((1911) 1912)

Gemeindevertretung und Verwaktung 
Falle der Erwerbsunfähigkeit zur Zeit seines Ablebens bezog oder zu beanspruchen ge— 
habt hätte. 
Die Witwenversorgung beträgt jährlich 40 0/0 des Ruhegehaltes der verstorbenen 
ruhegehaltsberechtigten Person, mindestens jedoch 180 MA jährlich Die Waisenversorgung 
beträgt für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Vaters zum 
Bezuge von Witwenversorgung berechtigt war, 1/5 der Witwenversorgung; für jedes Kind, 
dessen Mutter nicht mehr lebt oder, zur Zeit des Todes des Vaters zum Bezuge von 
Witwenversorgung nicht berechtigt war, i/5 der Witwenversorgung. Keinen Anspruch auf 
Versorgung haben geschiedene Ehefrauen, ferner Witwen und Kinder aus einer Ehe, die 
erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den Ruhestand geschlossen worden ist. Der 
Anspruch auf Witwenversorgung erlischt mit der Wiederverehelichung der Witwe. Die 
Waisenversorgung erlischt mit der Vollendung des 15. Lebensjahres. 
Arbeitspläne. Die regelmäßigen Arbeitszeiten sind für jeden Betrieb durch 
Arbeitspläne festgesetzt, denen im allgemeinen eine O astündige Arbeitszeit zugrunde gelegt 
ist. Die Mittagspause beträgt bei den nicht im Schichtwechsel beschäftigten Arbeitern eine 
und eine halbe Stunde. Außer der Mittagspause werden Vor-und Nachmittagspausen von 
je 12 Stunde gewährt. Die Pausen werden nicht als Arbeitszeit entlohnt. 
Den im Stunden-, Tag- oder Wochenlohn stehenden Arbeitern werden, soweit es 
der Dienst gestattet, unter Zahlung des vollen Lohnes an den gewöhnlichen Samstagen 
1 Stunde und an den Vorabenden vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten 2 Stunden vor 
dem üblichen Arbeitsschluß freigegeben. 
Erholungsurlaub. Bis zum Jahre 1904 wurde Urlaub nur auf Ansuchen und 
von Fall zu Fall gewährt, und es wurde in jedem einzelnen Fall besonders bestimmt, ob 
der Urlaub mit Lohnzahlung verbunden sein sollte oder nicht. Vom 1. Januar 1904 ab 
wurde — freilich ohne Anerkennung eines Anspruches der Arbeiter hierauf — den ständigen 
Arbeitern und Vorarbeitern alle Jahre ein Erhölungsurlaub mit Lohnbezug bis zu 3 Tagen, 
den Palieren, Werkmeistern, Aufsehern sowie den in gleicher Dienststellung befindlichen Per— 
sonen ein solcher bis zu 5 Tagen gewährt, wenn sie wenigstens 5 Jahre im städtischen Dienst 
gestanden hatten. Seit 1908 wird den städtischen Arbeitern und Vorarbeitern alljährlich ein 
Erholungsurlaub mit Lohnbezug gegeben von 3 Tagen, wenn sie wenigstens 8 Jahre fort— 
dauernd im städtischen Dienst gestanden haben, von 4 Tagen nach ununterbrochener djähriger 
Dienstzeit und von 6 Tagen nach ununterbrochener 10jähriger Dienstzeit. Aufseher erhalten 
6 Tage Urlaub. Den unständigen Arbeitern und denjenigen, welche der Stadt nur Neben— 
dienste leisten, wird Urlaub nicht gewährt. 
Arbeiterausschüsse. Im Gaswerk bestand ein Arbeiterausschuß, der sich aus den 
12 Vorarbeitern der einzelnen Betriebsabteilungen zusammensetzte, bereits seit dem Jahre 1892. 
Ebenfalls war bei der Straßenbahn, die 1903 in städtischen Betrieb überging, ein Ausschuß 
ohne bestimmte Satzungen vorhanden, der das Werkstättenpersonal vertrat und auch die 
Interessen des Kessel- und Maschinenhauspersonals zu wahren hatte. Beide Ausschüsse 
wurden aufgelöst und durch neue ersetzt, nachdem eine allgemeine Einführung von Arbeiter— 
ausschüssen für alle städtischen Betriebe beschlossen und am 1. August 1905 eine Satzung für 
diese Arbeiterausschüsse herausgegeben worden war. 
Diese Satzung, die im Jahre 1908 noch einige Ergänzungen erfuhr, ist in dem Ver— 
waltungsbericht für 1908, S. 110ff., in ihrem Wortlaute abgedruckt. Nach ihr bestehen in 
Nürnberg 7 Ausschüsse städtischer Arbeiter, wobei verwandte Betriebsabteilungen miteinander 
in je einen Ausschuß zusammengeschlossen sind. Der Stadtmagistrat kann nach seinem 
Ermessen oder wenn mindestens 3 Arbeiterausschüsse es verlangen, in besonderen Fällen
	        
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