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Herrn Staatsanwalt oder Amtsanwalt ungesäumt
vorzuführen.
Ist dies aus irgend welchen Gründen nicht
möglich oder thunlich, so ist die festgenommene
Person dem zuständigen Polizeibeamten, das ist
außerhalb der Dienstzeit dem Beamten vom Tages—
bezw. Nachtdienst, vorzuführen.
Ebenso sind alle Personen, welche nicht auf
Grund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Haft—
befehle festgenommen werden, sofort der Polizei—
behörde, resp. dem zuständigen Beamten (s. Abs. II)
zur weiteren Verfügung vorzuführen, vorbehaltlich
dessen, was in 8 41 angeordnet ist.
Nur wenn dies durchaus unthunlich ist, ins—
besondere dann, wenn die Beförderung eines Fest—
genommenen zur Polizeihauptwache aus zwingenden
Gründen unzulässig erscheint, darf ein Festgenom—
mener unmittelbar in das nächst gelegene polizeiliche
Haftlokal verbracht werden, und ist in diesem Falle
dem zuständigen Polizeibeamten sofort Meldung
hievon zu machen und dessen Entscheidung einzuholen.
II. Verhaffung und Vorführung.
839.
Festnahme auf Grund schriftlichen Haftbefehls
(Verhaftung).
Alle Personen, gegen welche von Seiten eines
deutschen Gerichtes Haftbefehl erlassen wurde, sind