fullscreen: Das glaubige Ringen Und Jesus-Bezwingen

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Herrn Staatsanwalt oder Amtsanwalt ungesäumt 
vorzuführen. 
Ist dies aus irgend welchen Gründen nicht 
möglich oder thunlich, so ist die festgenommene 
Person dem zuständigen Polizeibeamten, das ist 
außerhalb der Dienstzeit dem Beamten vom Tages— 
bezw. Nachtdienst, vorzuführen. 
Ebenso sind alle Personen, welche nicht auf 
Grund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Haft— 
befehle festgenommen werden, sofort der Polizei— 
behörde, resp. dem zuständigen Beamten (s. Abs. II) 
zur weiteren Verfügung vorzuführen, vorbehaltlich 
dessen, was in 8 41 angeordnet ist. 
Nur wenn dies durchaus unthunlich ist, ins— 
besondere dann, wenn die Beförderung eines Fest— 
genommenen zur Polizeihauptwache aus zwingenden 
Gründen unzulässig erscheint, darf ein Festgenom— 
mener unmittelbar in das nächst gelegene polizeiliche 
Haftlokal verbracht werden, und ist in diesem Falle 
dem zuständigen Polizeibeamten sofort Meldung 
hievon zu machen und dessen Entscheidung einzuholen. 
II. Verhaffung und Vorführung. 
839. 
Festnahme auf Grund schriftlichen Haftbefehls 
(Verhaftung). 
Alle Personen, gegen welche von Seiten eines 
deutschen Gerichtes Haftbefehl erlassen wurde, sind
	        
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