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Besondere Bestimmungen über die Fest—
nahme von Personen bei Forstpolizei—
Uebertretungen und Forstfreveln.
28.
Zur Handhabung des Forstgesetzes vom
28. März 1852 ist die Polizeimannschaft befugt, eine
ihr unbekannte Person oder einen im Inlande nicht
begüterten Ausländer im Falle Betretens auf fri—
scher That bei Forstpolizei-Uebertretungen oder Forst—
freveln festzunchmen und vor den Stadtmagistrat
zu führen.
Dieselbe Befugniß steht der Polizeimannschaft
hinsichtlich derjenigen Inländer oder im Inlande
begüterten Ausländer zu, welche der geschehenen
Aufforderung ungeachtet von der Fortsetzung der
Uebertretung oder des Frevels nicht abstehen und
sich nicht auf der Stelle aus dem Walde ent—
fernen.
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D. VPon der Vorführung legitimationsloser Reisenden.
29.
Die Polizeimannschaft hat Reisende, welche
sich überhaupt nicht oder nicht in der für sie vor—
geschriebenen bestimmten Weise legitimiren, anzu—
halten und dem Stadtmagistrate vorzuführen, in—
soferne nicht nach den näheren Umständen des