Inhaltsverzeichnis: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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Besondere Bestimmungen über die Fest— 
nahme von Personen bei Forstpolizei— 
Uebertretungen und Forstfreveln. 
28. 
Zur Handhabung des Forstgesetzes vom 
28. März 1852 ist die Polizeimannschaft befugt, eine 
ihr unbekannte Person oder einen im Inlande nicht 
begüterten Ausländer im Falle Betretens auf fri— 
scher That bei Forstpolizei-Uebertretungen oder Forst— 
freveln festzunchmen und vor den Stadtmagistrat 
zu führen. 
Dieselbe Befugniß steht der Polizeimannschaft 
hinsichtlich derjenigen Inländer oder im Inlande 
begüterten Ausländer zu, welche der geschehenen 
Aufforderung ungeachtet von der Fortsetzung der 
Uebertretung oder des Frevels nicht abstehen und 
sich nicht auf der Stelle aus dem Walde ent— 
fernen. 
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—— 
D. VPon der Vorführung legitimationsloser Reisenden. 
29. 
Die Polizeimannschaft hat Reisende, welche 
sich überhaupt nicht oder nicht in der für sie vor— 
geschriebenen bestimmten Weise legitimiren, anzu— 
halten und dem Stadtmagistrate vorzuführen, in— 
soferne nicht nach den näheren Umständen des
	        
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