Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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28. Grubenordnunqg: 25. Quli 1895. 
Der Querschnitt des Entlüftungsschachtes muß mindestens 
gleich dem größten Querschnitte des Fallrohres sein. 
Die Ausmündung des Dunstrohres muß entweder mindestens 
2m in horizontaler Richtung von Fenstern der Wohn- und Arbeits— 
räume eutfernt sein oder 1mm in vertikaler Richtung die Stürze 
solcher Fenster überragen. 
Die Seitenrohre von den Sitzen zum Hauptrohre müssen 
wenigstens 15 cim lichte Weite besitzen und dem Hauptrohre in 
— angefügt sein. 
Die Öffnungen der Abtrittsize müssen mit gut schließenden 
Deckelun versehen sein. 
Dung-, Odel- und Sammelgruben. 
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Dung-, Odel- und Sammelgruben müssen außerhalb der 
Umfassungen von Wohn- und Arbeitsgebäuden, sowie von Ställen 
angelegt werden und unter allen Umständen mindestens 1m von 
diesen Umfassungsmauern entfernt sein. 
Sammelgruben sind nach Einholung amtsärztlichen Gutachtens 
und nur ausnahmsweise dort zulässig, wo die Entwässerung des 
Anwesens noch nicht in einen städtischen Kanal erfolgen kann. 
Die Anlage, sowie die Benützung von Versitzgruben ist verboten. 
Die Herstellung der Dung-, Odel- und Sammelgruben muß 
aus hartgebrannten Backsteinen oder diesen gleichwertigen Materialien 
in bestem Portlandzementmörtel vom Mischunasverhältnisse 1 Teil 
Zement zu 3 Teilen Sand geschehen 
Die Seitenwände und die Sohle dieser Gruben sind wenigstens 
38 em stark auszuführen und mit einem inneren Portlandzement⸗ 
verputze von 19e cm Stärke mit Glattstrich aus reinem Vortland— 
zemente zu versehen. 
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Die Odel- und Sammelgruben müssen stets mit einer sicheren 
Abdeckung versehen sein, bei Dunggruben kann dies aus gesundheits⸗ 
und sicherheitsvolizeilichen Gründen angeordnet werden, 
Verbotene Verbindungskanäle. 
818. 
Zwischen Abtritt-, Dung-, Sammelgruben und den städtischen 
Kanälen dürfen, abgesehen von den Bestimmungen der 88 11 bis 15 
dieser Vorschrift. Verbindunaskanäle oder Röhsen nicht bestehen. 
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