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28. Grubenordnunqg: 25. Quli 1895.
Der Querschnitt des Entlüftungsschachtes muß mindestens
gleich dem größten Querschnitte des Fallrohres sein.
Die Ausmündung des Dunstrohres muß entweder mindestens
2m in horizontaler Richtung von Fenstern der Wohn- und Arbeits—
räume eutfernt sein oder 1mm in vertikaler Richtung die Stürze
solcher Fenster überragen.
Die Seitenrohre von den Sitzen zum Hauptrohre müssen
wenigstens 15 cim lichte Weite besitzen und dem Hauptrohre in
— angefügt sein.
Die Öffnungen der Abtrittsize müssen mit gut schließenden
Deckelun versehen sein.
Dung-, Odel- und Sammelgruben.
817
Dung-, Odel- und Sammelgruben müssen außerhalb der
Umfassungen von Wohn- und Arbeitsgebäuden, sowie von Ställen
angelegt werden und unter allen Umständen mindestens 1m von
diesen Umfassungsmauern entfernt sein.
Sammelgruben sind nach Einholung amtsärztlichen Gutachtens
und nur ausnahmsweise dort zulässig, wo die Entwässerung des
Anwesens noch nicht in einen städtischen Kanal erfolgen kann.
Die Anlage, sowie die Benützung von Versitzgruben ist verboten.
Die Herstellung der Dung-, Odel- und Sammelgruben muß
aus hartgebrannten Backsteinen oder diesen gleichwertigen Materialien
in bestem Portlandzementmörtel vom Mischunasverhältnisse 1 Teil
Zement zu 3 Teilen Sand geschehen
Die Seitenwände und die Sohle dieser Gruben sind wenigstens
38 em stark auszuführen und mit einem inneren Portlandzement⸗
verputze von 19e cm Stärke mit Glattstrich aus reinem Vortland—
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Die Odel- und Sammelgruben müssen stets mit einer sicheren
Abdeckung versehen sein, bei Dunggruben kann dies aus gesundheits⸗
und sicherheitsvolizeilichen Gründen angeordnet werden,
Verbotene Verbindungskanäle.
818.
Zwischen Abtritt-, Dung-, Sammelgruben und den städtischen
Kanälen dürfen, abgesehen von den Bestimmungen der 88 11 bis 15
dieser Vorschrift. Verbindunaskanäle oder Röhsen nicht bestehen.
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