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Geschichte der Stade Hürnuberg.
(10. Fortsetzung.)
So wurde der Reichsschultheiß zuletzt ein bloßer Exekutiv—⸗
keamter des Rats und man wählte dazu immer einen Auswärtigen
vom Ritterstand, der der Stadt außerdem gewöhnlich mit einer An—
zahl von reisigen Knechten diente und häufig auswärts Botschaften
und Tagesfahrten ausrichtete, bisweilen auch den Oberbefehl über
die Söldner führter). Seit 1571 hörte das Schultheißenamt auch
in dieser Weise auf, indem zuerst die Ausstellung der gerichtlichen
Urkunden, dann auch der Titel des Reichsschultheißen auf den vor—
dersten Losunger (von diesem später) überging.
Die 1320 dem Rat verliehene Befugnis, schädliche Leute mit
Tod zu strafen, stand offenbar im Zusammenhang mit der Verpfändung
des Schultheißenamts an den Burggrafen, deren in jener Urkunde
Kaiser Ludwigs des Bayern vom Jahre 1828 als eines bereits be—
stehenden Verhältnisses gedacht wird. Der Schultheiß blieb also zwar
immer noch königlicher Beamter, wurde aber vom Burggrafen eingesetzt,
der auch die Einkünfte aus dem Amt bezog, so lange die Verpfändung
dauerte. Weiter verpfändete Ludwig der Bayer 1889 das Schultheißen⸗
amt (und den Reichszoll) an Konrad Groß und dessen Erben für die
Summe von 6000 Pfund Haller (oder Heller), die er ihm schuldig
war, und Kaiser Karl IV. erneuerte zu verschiedenen Malen diese
Verpfändung, bis im Jahre 1365 abermals Burggraf Friedrich V.
die Pfandschaft einlöste, von dem sie schließlich der Rat (1885 und
1396) wieder an sich brachte.
Wenn die Gemeindeverfassung der Stadt auch erst im 14. Jahr—
hundert ausgebildet wurde, so dürfte sie im wesentlichen doch schon im
18. Jahrhundert so weit entwickelt gewesen sein, daß wir für die Zu—
sammensetzung des Rats auch schon für diese Zeit Folgendes an—
nehmen dürfen.
—
*) In einer um 1550 verfaßten Handschrift wird sein Amt also beschrieben:
„Ein Schultheis ist vom adel ein ritter, der wirt von der stat besoldet ein jar lang
mit 800 Fl. (Gulden) auf 8 pferd, hat kein regiment, allein alle gerichtliche handel
und sachen, so unter brieflicher urkunth ausgehn, werden unter seinem namen aus—
geschrieben und in der losungsstuben versigelt.“ Vgl. hierfür wie für alles übrige
vom Schultheißen gesagte Hegel a. a. O. dem wir aroßenteils wörtlich gefolgt sind.
M Priem's Geschichte der Stadt Rüruberg herausgeg. v. Dr. E. Reicke
erscheint soeben im Verlag der Joh. Vhil. Rawv'schen Buchhandlung (JI. Braun)
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Abbildungen in ca. S Lieferungen à 40 Pfg., worauf wir die Leser unseres
Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R.