Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Geschichte der Stade Hürnuberg. 
(10. Fortsetzung.) 
So wurde der Reichsschultheiß zuletzt ein bloßer Exekutiv—⸗ 
keamter des Rats und man wählte dazu immer einen Auswärtigen 
vom Ritterstand, der der Stadt außerdem gewöhnlich mit einer An— 
zahl von reisigen Knechten diente und häufig auswärts Botschaften 
und Tagesfahrten ausrichtete, bisweilen auch den Oberbefehl über 
die Söldner führter). Seit 1571 hörte das Schultheißenamt auch 
in dieser Weise auf, indem zuerst die Ausstellung der gerichtlichen 
Urkunden, dann auch der Titel des Reichsschultheißen auf den vor— 
dersten Losunger (von diesem später) überging. 
Die 1320 dem Rat verliehene Befugnis, schädliche Leute mit 
Tod zu strafen, stand offenbar im Zusammenhang mit der Verpfändung 
des Schultheißenamts an den Burggrafen, deren in jener Urkunde 
Kaiser Ludwigs des Bayern vom Jahre 1828 als eines bereits be— 
stehenden Verhältnisses gedacht wird. Der Schultheiß blieb also zwar 
immer noch königlicher Beamter, wurde aber vom Burggrafen eingesetzt, 
der auch die Einkünfte aus dem Amt bezog, so lange die Verpfändung 
dauerte. Weiter verpfändete Ludwig der Bayer 1889 das Schultheißen⸗ 
amt (und den Reichszoll) an Konrad Groß und dessen Erben für die 
Summe von 6000 Pfund Haller (oder Heller), die er ihm schuldig 
war, und Kaiser Karl IV. erneuerte zu verschiedenen Malen diese 
Verpfändung, bis im Jahre 1365 abermals Burggraf Friedrich V. 
die Pfandschaft einlöste, von dem sie schließlich der Rat (1885 und 
1396) wieder an sich brachte. 
Wenn die Gemeindeverfassung der Stadt auch erst im 14. Jahr— 
hundert ausgebildet wurde, so dürfte sie im wesentlichen doch schon im 
18. Jahrhundert so weit entwickelt gewesen sein, daß wir für die Zu— 
sammensetzung des Rats auch schon für diese Zeit Folgendes an— 
nehmen dürfen. 
— 
*) In einer um 1550 verfaßten Handschrift wird sein Amt also beschrieben: 
„Ein Schultheis ist vom adel ein ritter, der wirt von der stat besoldet ein jar lang 
mit 800 Fl. (Gulden) auf 8 pferd, hat kein regiment, allein alle gerichtliche handel 
und sachen, so unter brieflicher urkunth ausgehn, werden unter seinem namen aus— 
geschrieben und in der losungsstuben versigelt.“ Vgl. hierfür wie für alles übrige 
vom Schultheißen gesagte Hegel a. a. O. dem wir aroßenteils wörtlich gefolgt sind. 
M Priem's Geschichte der Stadt Rüruberg herausgeg. v. Dr. E. Reicke 
erscheint soeben im Verlag der Joh. Vhil. Rawv'schen Buchhandlung (JI. Braun) 
Theresienstraße 14 in einer Buchausgabe auf gutem Papier mit vielen 
Abbildungen in ca. S Lieferungen à 40 Pfg., worauf wir die Leser unseres 
Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R.
	        
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