Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Nothfällen zur Ableitung des Straßenwassers Versitzschachte 
anzulegen. Vor Anlegung solcher Versitzschachte ist jedoch 
ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen. 
Es ist verboten, in solche Versitzschachte Unrath, sowie 
Abwasser irgend welcher Art aus den Privatanwesen zu 
verbringen oder zu leiten. 
Rinnsteine, Gossen und Gräben. 
8 119. Wo für die Ableitung des Abfallwassers aus 
den Haushaltungen offene, gepflasterte Gossen bestehen, 
müssen Haus- und Wirthschaftswasser an die Straßenrinnen 
gebracht werden. Die nach den Straßen zu führenden 
Ausgüsse aus den Spülsteinen müssen bedeckt sein. 
Flüssigkeiten, welche einen üblen Geruch verbreiten, 
wie namentlich Blut, Blutwasser, Jauche u. s. w. dürfen 
in die Rinnsteine und Wasserläufe nicht verbracht werden. 
Auch darf das Abwasser nicht Küchenabfälle oder sonstigen 
Unrath enthalten. 
8 120. Haus-, Wirthschafts- und Gewerbewasser 
dürfen nicht in größerer Menge den Rinnsteinen und 
Wasserläufen zugeführt werden, als diese, ohne überzutreten, 
fassen können. 
Anbringen von Dachrinnen und Schläuchen. 
8 121. Hausbesitzer sind verpflichtet, Dächer, welche 
gegen die öffentliche Straße abfallen, nach Auftrag der 
Polizeibehörde mit Rinnen und Schläuchen versehen zu 
lassen. An Häusern, vor denen Trottoir liegt, dürfen die 
Dachschläuche nicht auf das Trottoir ausmünden. So— 
genannte Schlitzrinnen, welche zur Abführung des Dach— 
wassers in das Trottoir eingelassen sind, müssen von dem 
betreffenden Hausbesitzer gereinigt und unverstopft erhalten 
werden. Die Anbringung von Sturzrinnen ohne polizei— 
liche Erlaubniß ist verboten.
	        
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