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Nothfällen zur Ableitung des Straßenwassers Versitzschachte
anzulegen. Vor Anlegung solcher Versitzschachte ist jedoch
ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.
Es ist verboten, in solche Versitzschachte Unrath, sowie
Abwasser irgend welcher Art aus den Privatanwesen zu
verbringen oder zu leiten.
Rinnsteine, Gossen und Gräben.
8 119. Wo für die Ableitung des Abfallwassers aus
den Haushaltungen offene, gepflasterte Gossen bestehen,
müssen Haus- und Wirthschaftswasser an die Straßenrinnen
gebracht werden. Die nach den Straßen zu führenden
Ausgüsse aus den Spülsteinen müssen bedeckt sein.
Flüssigkeiten, welche einen üblen Geruch verbreiten,
wie namentlich Blut, Blutwasser, Jauche u. s. w. dürfen
in die Rinnsteine und Wasserläufe nicht verbracht werden.
Auch darf das Abwasser nicht Küchenabfälle oder sonstigen
Unrath enthalten.
8 120. Haus-, Wirthschafts- und Gewerbewasser
dürfen nicht in größerer Menge den Rinnsteinen und
Wasserläufen zugeführt werden, als diese, ohne überzutreten,
fassen können.
Anbringen von Dachrinnen und Schläuchen.
8 121. Hausbesitzer sind verpflichtet, Dächer, welche
gegen die öffentliche Straße abfallen, nach Auftrag der
Polizeibehörde mit Rinnen und Schläuchen versehen zu
lassen. An Häusern, vor denen Trottoir liegt, dürfen die
Dachschläuche nicht auf das Trottoir ausmünden. So—
genannte Schlitzrinnen, welche zur Abführung des Dach—
wassers in das Trottoir eingelassen sind, müssen von dem
betreffenden Hausbesitzer gereinigt und unverstopft erhalten
werden. Die Anbringung von Sturzrinnen ohne polizei—
liche Erlaubniß ist verboten.