Volltext: Kaspar Hauser

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1904, [1603, I, 53 a] 13. Mai 1603: 
David Schwalgen, goldschmidsgesellen und ju- 
bilirers aus Pommern, begeren, Jehan Fourneau von 
Pariß mitt gewarsamb auffs rathhaus zu bringen, denselben 
gegen ime ettlicher ime vertrauter clainotter halben zu verhören 
und oberherrliche hülff mitzutheilen, soll man den herren hoch- 
zelehrten am stattgericht umb ihr räthlich bedencken zustellen 
und ihre ehrw. berichten, das der wirth zum Pitterholdt ettliche 
sachen, dem Fourneau zugehorig, bey handen hab, welche ime 
in verwarung bis auff fernern beschaid zu [53 b| behalten be- 
fohlen worden, und fragen, was Meine Herren in disem Fall thun 
sollen, dieweil dannoch der Schwalg seinem furgeben nach seine 
wahren alhie antrıfft und der Fourneau zu Paris fallıto worden 
and anyetzo persona vagabunda sein soll, ob Meiner Herren pri- 
vilegium, das man frembden wider frembde zu verhelffen nitt 
schuldig, in disem fall statt hab. 
Es folgt noch eine Anzahl weiterer Ratsverlässe uber 
diesen Gegenstand, von denen ım folgenden nur die wichtıigeren, 
die neues zur Sache bringen oder ın denen dıe Angelegenheıt 
von der Stelle rückt, aufgenommen Sınd, 
1905. [1603, I, 54 b] 13. Mai 1603: 
Jörgen Rucker, goldschmid, soll man sein vorige 
Zeit und vergunst, unbegeben deß bürgerrechts zu Hamburg 
zu wohnen, widrumb auff zwey jahr erstrecken, doch das er die 
losung durch eine benante person entrichten lasse. 
1906. [1603, I, 55 a] Anthoni von Brecht, Jacob Mur- 
man und Heinrich Haan soll man Heinrichen Juvenels 
auff ihre supplication übergebnen gegenbericht hören lassen und 
ihnen herren D. Helden und der herren hochgelehrten am statt- 
gericht bedencken gemes anzeigen, Meine Herren können ihnen 
nach gestalten sachen die begerte fürschrifft nicht mittheilen noch 
dem Juvenel ettwas aufferlegen, es stehe ihnen aber bevor, den 
Dietrich Pahler hieher citirn zu lassen und auff den fall seins 
nitterscheinens alßdann zu seinen hab und gütern zu clagen. 
1907. [1603, I, 73 b] 20. Mai 1605: 
Hansen Sibmacher‘, kunstgradirer, soll man bey 
der aufferlegten thurnstraff bleiben lassen. 
1) Doppelmayr S. 210 (+ 1611). Mitteilungen 1899 S. 146. O. von Schorn, 
Tohann Sibmacher. in Kunst und Gewerbe XIII (1879) S. 201 ff. Rettbherg,
	        
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