263 —
9
Chenbabrt —
ang ber
eitauten
Angange in —*
h weder eindern
ungemelderen bee
er Viebbrene
den, auch i du
richluß zu etrit
it, zur Sichenr;
die eingehenden
‚eschlach:etem gir
n, muß der kintt:
ert den Fleüchn
auischlageerdnur.
zmefige Nachwen
91. Viehhofordnung; 6. April 1901.
Das erforderliche Futter sowie Streustroh muß, soweit es
nicht nach 8 16, Absatz 2 unentgeltlich geliefert wird, bei der Vieh—
Fofverwaitung gegen die jeweils festgesetzten Gebühren bezogen
verden.
Futter und Streu auf den Viehhof selbst mitzubringen, ist verboten.
Alles Vieh, welches nachmittags 4 Uhr, noch im Viehhofe
anwesend ist, muß mindestens um diese Zeit gefüttert werden.
Zum Bezuge von Futter ist ein Futterschein bei der Viehhof⸗
hebestelle zu erholen.
Die Abgabe des Futters erfolgt durch den Futtermeister.
Demselben ist es gestattet, unter seiner Haftung Futter durch die
hm beigegebenen Dienstleute abgeben zu lassen.
Die Gebühren für das bezogene Futter sind bei der Lösung
des Futterscheines sofort zu entrichten. Zahlungsfähigen Vieh—
hesitzern kann von der Viehhofverwaltung das Futtergeld für eine
Marktwoche gestundet werden.
Die Verwaltung ist berechtigt, den als säumige Zahler
hekannten Vieheigentuͤmern, welche fich um Fütterung und Ver—
pflegung ihrer Viehstücke nicht bekümmern, die Freigabe der letzteren
usolange zu verweigern, als nicht Zahlung geleistet ist.
823.
8 24.
Umgebung det g
werden, gleikri
—X
achlachthojordnunge
vchlages bezüglite
Ft sich nach dend
mung.
ehes.
crhalb der Narht
gJeit auf benn
ung festgeenr
nd —
Das von der Viehhofverwaltung bezogene Futter und Streu⸗
ttroh darf, wenn es nicht verbraucht wird, nicht aus dem Viehhof
eutfernt werden. Auch ist es verboten, Futter und Streustroh,
velches in einem Stalle bereits Verwendung gefunden hat, in
inen anderen Stall des Viehhofes zu bringen.
Gebrauchte Streu- und Futterreste, Dungstoffe usw. bleiben
Eigentum der Viehhofverwaltung.
8 25
Das Einstreuen sowie das Reinigen der Ställe, Markthallen
usw. geschieht durch Bedienstete der Viehhofverwaltung.
Das Füttern, Tränken und Reinigen des Viehes jeder Gattung
haben die Eigentümer selbst vornehmen zu lassen.
Kommen letztere dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die
Verwaltung die Fütterung und Verpflegung der Viehstücke durch
——u
—
—«
— —