Volltext: Stenographischer Bericht der 34ten Generalversammlung Deutscher Müller und Mühlen-Interessenten zu Nürnberg vom 17. bis 20. Juni 1906 (34. (1906))

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die Domprobsteikanzlei zu Bamberg. Die dritte Instanz war von letzterem 
Gericht das kaiserliche Landgericht zu Nürnberg, jedoch unter dem Widerspruch 
Bambergs, welches als dritte Instanz das Hof- und Saalgericht Bamberg 
verlangte, was sich jedoch nicht verwirklichte. War das kaiserliche Landgericht 
zweite Instanz, so ging die weitere Appellation an eines der höchsten 
Reichsgerichte. 
UÜber die in Fürth geherrschten Rechte sagt Weber in seiner 
Darstellung der Provinzial- und Statutarrechte Bayerns (18383: 
„Es gab in Fürth keine anderen Gesetze als bloß 
a) alt hergebrachte Observanzen und Gewohnheitsrechte; 
b) das Corpus juris civilis romani; 
c) corpus juris canonici. 
Man wußte in Fürth und den dahin inkorporierten Ortschaften 
nichts von ansbachischen Konstitutionen, Landesgesetzen, 
Tutularedikte, Reskripte, Observanzen. Die Markgrafschaft Ans— 
bach hatte kein systematisches, die Rechte desselben umfassendes 
Gesetzbuch. Das Ansbacher Recht besteht aus einzelnen zer— 
streuten Verordnungen, welche nicht einmal gesammelt sind. 
Noch weit weniger wußte man nur eine Silbe von dem Bam— 
berger Landrechte. 
Weit mehr hat sich das Fürther Gericht den Grundsätzen der 
Nürnberger Reformation genähert. Dieselbe wurde 1479 ge— 
fertigt, verschiedene Mase herausgegeben und verbessert, bis die er— 
neute Reformation von 1564 erschien, nachdem sie viele Jahre vor— 
her mit großem Fleiße durchgesehen und verbessert worden war. 
Doch wurde auch sie selten angewendet. Man erzählt sich folgende 
Anekdote: Als sich im vorigen Jahrhundert einmal ein Nürnberger 
Advokat in dem Prozesse eines Nürnbergers gegen das Testament 
eines Schweinauers auf die Nürnberger Reformation berief und sie 
aus der Tasche herauszog, dem Beamten in der Amtsstube auf den 
Tisch legte und dabei sagte: „Lesen Sie doch nach, es steht ja 
deutlich darin,“ nahm der Beamte das Buch und warf es, über 
diese Zumutung entrüstet, zum Fenster mit den Worten hinaus: 
„Was schert uns die Nürnberger Reformation?“ — 
Laut Publikationspatent vom 29. November 1795 erhielt das 
preußische Landrecht mit dem 1. Januar 1796 unter Ausschluß 
des gemeinen Rechtes als subsidarisches Recht verbindliche Kraft. 
In Kauf- und Tauschfällen war folgendes in Fürth seitens Ans— 
bachs bestimmt: 
a) Machen 2 Brandenburger einen Kauf und hat der Käufer schon 
ein brandenburgisches Haus oder Lehengut besessen und ist dieser 
eines Unterthanen Kind, so zahlt er 400 Handlohn. 
Wurde ein brandenburgisches Haus einem domprobsteilichen oder 
außer Fürth angesessenen brandenburgischen Einwohner verkauft, so 
zahlte er 6s No. 
2) Kaufte sich ein Fremder das erstemal in Fürth ein, so zahlt er 64 
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