Objekt: Unverfälschte Species Facti In Sachen Praetensorum Sponsalium

Schmidts / Beweiß⸗Articul ad dandum interrogatoria & 
excipiendum contra testes communicirt / welches doch ei⸗ 
ne manifesta ac insanabilis nullitas; Sondern an Seiten 
der Herrn Beklagten hat man den Process summã festi- 
natione abgebrochen / herentgegen besagtem Schmidt. die 
admission ad juramentum suppletorium per sententiam 
zuerkannt. Beneben hat 2. der jenige Herr deß Raths / 
welcher im prima instantia præsidirt hatte / in secunda in- 
stantia das judicium wiederum dirigirt / unangesehen die 
Rechte besteiffen / quöd capite suspecto totum tribunal 
cenfeatur suspectum, woraus dann abermahls eine mani- 
festa nullitas refultiret. Ingleichen bekundschafften 3. aus⸗ 
ser andern / welche man anjetzo wohlbedaͤchtlich noch nicht 
namhafft machet / der jetztgen Appellantin hievoriger Ad- 
vocat und Procurator, Hr. D. Wurffbain und Hr. Ehr⸗ 
sam / beyde in Nuͤrnberg offenhertzig / daß ihnen der puta- 
tivus sponsus ziemliche Geld /Summen habe versprechen 
lassen / wann sie ihrer Seits die Consummation seiner vor⸗ 
habenden Ehe befoͤrdern wuͤrden; Woraus dann nicht 
uͤnzeitig zu vermuthen / es werde dieser un⸗gewissenhaffte 
Mensch dergleichen real- informationes auch bey denen 
Herren Richtern ersterer und anderer Instantz keines wegs 
uͤnterlassen haben / zumahlen offenkuͤndigen Rechtens / 
quòd, qui semel malus, in eodem genere mali semper præ- 
sumatur talis, per comm. Eben sothane real· information 
ist sonderheitlich 4. von dem jentgen Herren deß Raths / 
welcher in prima & secunda instantia das præsidium ac di- 
rectorium gefuͤhret / ohngezweiffelt zu prasumiren / wohl 
erwogen / er so bedenckliche Reden ausgelassen / es muͤsse 
nehmich die Jungfer Maͤulerin den Schmidt zur Ehe ha⸗ 
beu/ soite ihr auch / weiß nicht wer / uff den Kopff sitzen. 
Durch sothan⸗ ohngezweiffelte corruptiones nun hat der 
Appeilat so viel effectuirt / daß so wohl in prima als in se- 
cunda Inffantia (“ doch niemahls Consistorialitas, adhi- 
bitis nimirum Theologis, da doch von foris Ecclesiasticis“ 
sonsten die Matrimonial-Sachen de jure und der Herrn 
a 3 e⸗ 
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