Schmidts / Beweiß⸗Articul ad dandum interrogatoria &
excipiendum contra testes communicirt / welches doch ei⸗
ne manifesta ac insanabilis nullitas; Sondern an Seiten
der Herrn Beklagten hat man den Process summã festi-
natione abgebrochen / herentgegen besagtem Schmidt. die
admission ad juramentum suppletorium per sententiam
zuerkannt. Beneben hat 2. der jenige Herr deß Raths /
welcher im prima instantia præsidirt hatte / in secunda in-
stantia das judicium wiederum dirigirt / unangesehen die
Rechte besteiffen / quöd capite suspecto totum tribunal
cenfeatur suspectum, woraus dann abermahls eine mani-
festa nullitas refultiret. Ingleichen bekundschafften 3. aus⸗
ser andern / welche man anjetzo wohlbedaͤchtlich noch nicht
namhafft machet / der jetztgen Appellantin hievoriger Ad-
vocat und Procurator, Hr. D. Wurffbain und Hr. Ehr⸗
sam / beyde in Nuͤrnberg offenhertzig / daß ihnen der puta-
tivus sponsus ziemliche Geld /Summen habe versprechen
lassen / wann sie ihrer Seits die Consummation seiner vor⸗
habenden Ehe befoͤrdern wuͤrden; Woraus dann nicht
uͤnzeitig zu vermuthen / es werde dieser un⸗gewissenhaffte
Mensch dergleichen real- informationes auch bey denen
Herren Richtern ersterer und anderer Instantz keines wegs
uͤnterlassen haben / zumahlen offenkuͤndigen Rechtens /
quòd, qui semel malus, in eodem genere mali semper præ-
sumatur talis, per comm. Eben sothane real· information
ist sonderheitlich 4. von dem jentgen Herren deß Raths /
welcher in prima & secunda instantia das præsidium ac di-
rectorium gefuͤhret / ohngezweiffelt zu prasumiren / wohl
erwogen / er so bedenckliche Reden ausgelassen / es muͤsse
nehmich die Jungfer Maͤulerin den Schmidt zur Ehe ha⸗
beu/ soite ihr auch / weiß nicht wer / uff den Kopff sitzen.
Durch sothan⸗ ohngezweiffelte corruptiones nun hat der
Appeilat so viel effectuirt / daß so wohl in prima als in se-
cunda Inffantia (“ doch niemahls Consistorialitas, adhi-
bitis nimirum Theologis, da doch von foris Ecclesiasticis“
sonsten die Matrimonial-Sachen de jure und der Herrn
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