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1620 nad) Abgabe des IJmhoffihen Gutachtens beigebracht !),
und die von Hamburg, welche erft am 16. Mai 1621 gefendet
wurde”), enthalten von einer Rechtiprehung in Bankjachen über
haupt nichts.
Dagegen bilden in Italien die daz Depofitengejhäft betreibenden
Banfkiers faft überall Korporationen, wie fiein $ 2 erwähnt wurden, mit
eigenen Beamten und eigener Rechtpredhung nach Handelsrecht 3) — man
vergleiche 3. SB. die Statuten von Florenz, Bologna, Berugia,
Piacenza, Pifa%. In Genua find alle auf die Banchieri bezütg-
(ichen Streitfachen der Rechtfprechung der Mercanzia unterworfen ®); in
Piacenza follten alle Streitigfeiten zwijdhen den Bankier3 und
den Einlegern jummarifd dur den Stellvertreter des Podeftk ent-
ichieden werden). Was fpeziel Venedig betzifit, jo waren in
früherer Zeit ebenfall8 die consoli de’ mercanti zur Entjheidung
der Streitigkeiten erfter Inftanz bGeftellt; feit 1524 entitand aber
al3 fpezielle Auffidhtsbehörde des Staates iiber die Banken das
Kollegium der provveditori sopra banchi, welche alle Streitigkeiten
zwilden den BankierE und ihren Kunden zu fOlichten Hatten 7).
So tritt da3 italienifhe KFaufmännijdhe Innungsredht mit dem
Sutadhten Endreß Jmhoffs in die deutfhe Rechtsgefhichte ein,
um, einen immer wacdfenden Einfluß auszuüben.
/_ Hervorgehoben mag noch werden, daß dem Borfchlag Fmhoff’3,
auch einen Rechtägelehrten zum Banko zu deputieren, der AusfjHuß
der Handelsleute entgegentrat®): daz fer nicht für ratfam zu er=
acten, fondern das befte Jet, zu befchließen, daß, was für Differenz
und Stritt von dem Banko entftehen oder Herrühren möchten, die-
jelben durch die Marktherren und Marktvorgeher entfdhieden werden
möchten, um vielerlei Weitläufigkeit dadurch zu verhüten. So
') Cbhenda Ziffer 5 und 6.
?) Cbhenda 3. 23; der junge Roth, welcher von den Hamburger Bantk-
[tatuten Kenntnis hat, follte nach Beldhluß vom 26. April 1621 einvernommen
werden, 3. 10 ebenda.
3) Alessandro Lattes, Il diritto commerciale S. 201, Sold{hmidt,
Univerjalgefch. S. 161, Saftig, Entwidelungswege, S. 140.
4 Sattes a. a. ©. S. 217 Anm. 21.
’) Stadtrecht von 1498 (IV, 16).
$) Stadtredht von 1336 (VI, 127) und 1391 (VI, 126).
) E. Lattes, La liberta delle banche a Venezia. 1869. doc. n. 1, 8, 23,
24, 31, 32.
5) Alten am lebt angeführten Orte 3. 34.