aß in bal⸗
in Absicht
deligions⸗
oq. nicht
aus der
der Sy
h 1298.
schlands,
auszu⸗
da eine
chuldigte,
weswegen
n ste von
(es war
narkt ste⸗
onterhalb
ant var
Wohnun⸗
Gussen
en grosen
ihre alte
ienlüche
en Gal
erst
Einleitung.
11
Erst in der Mitte des XIV. Jahrhunderts
faͤngt es an, in der politischen Geschichte Nuͤrn⸗
bergs heller zu werden. Nicht alle Begebenheiten
vor diesem Zeitraum, welche von einheimischen
und auswaͤrtigen, keineswegs aber gleichzeitigen
Chronisten erzaͤhlt werden, verdienen Glaubwuͤr⸗
digkeit. Daher werden nur dieienigen ausgeho⸗
ben, welche sich auf die Zeugnisse mehrerer An⸗
nalisten, oder auf Urkunden gruͤnden.
Die alte Reichsunmittelbarkeit der Stadt
Nuͤrnberg wird unter andern aus einer, vom K.
Heinrich dem Fuͤnften der Stadt Worms ertheil⸗
ten Zollurkunde vom Jahr 1112. erwiesen, in wel⸗
cher Nuͤrnberg unter die, der kayserl. Hoheit un⸗
terworfene Orte (Ioca Imperiali potestati assignata)
gerechnet wird. R. Friedrich der J. nennt sie
schon, wie mehrere seiner Nachfolger, castrum
suum, und R. Friedrich der II. ertheilte ihr 1219.
tin stattliches Privilegium, welches eigentlich
mehrere Freibeiten enthaͤlt, und aͤltere schon ge⸗
habte bestaͤttigt; worunter auch diese ist, daß die
Stadt keinen andern Schutzherrn haben soll, als
den Kayser. Dieienigen, welche vorgeben, daß
Nuͤrnberg in den aͤltesten Zeiten eine Municipal⸗
stadt gewesen seye, haben dieses Vorgeben erst
noch zu erweisen.
R. Hein⸗