VDewerbe- und Straßenpolizei
Baugewerbes ...
darunter Bauunternehmer und zwar wegen
wirtschaftlicher Unzuverlässigket. ..
moralischer und wirtschaftlicher Unzuver—
lässigkeit ..
fachmännischer Unzuverlässigkeit. .. ..
Untersagung sonstiger Gewerbebetriebe (Obsthausierhandel)
Anzeigen wegen Übertretungen der Bestimmungen für
Ausverkäufe ..
Bemerkenswerte Einzelheiten. Im Berichtsjahre sind 2 Apotheken errichtet
und eröffnet worden, nämlich die Diana-Apotheke, Dianastraße No. 16, und die Germania—
Apotheke, Frankenstraße No. 183. Zwei Verfahren wegen Errichtung je einer neuen Apotheke
in St. Leonhard und St. Johannis sind von der Kgl. Kreisregierung von Mittelfranken,
Kammer des Innern, bis nach Beendigung des Krieges ausgesetzt worden. Zwei Be—
willigungsverfahren für die erledigte Konzession der Germania-Apotheke und der Adler—
Apotheke sind im Gange. Mit distriktspolizeilicher Anordnung vom 6. Juli wurde auf die
Dauer des Krieges und für die Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober die wechselweise Schließung
der hiesigen Apotheken an Sonn- und Feiertagen auf den ganzen Tag ausgedehnt. Miß—
stände, insbesondere Klagen über erhebliche Erschwerung oder Befährdung der Arzneiver—
sorgung sind nicht bekannt geworden. Auf Antrag des Apothekervereins Nürnberg wurde
daher am 16. November die obige Anordnung auf das ganze Jahr ausgedehnt.
Am Schlusse des Berichtsjahres übten 246 (254) Arzte die Praxis aus. Privat—
krankenanstalten waren 17 (18) vorhanden, Privatentbindungsanstalten 16 (20). Am Jahres—
schluß trieben 162 (163) Hebammen, ferner 94 (102) approbierte Bader ihr Gewerbe.
Innungssachen waren im Berichtsjahre beschlußmäßig 12 zu erledigen, davon be—
trafen 6 Fälle die Zugehörigkeit zu Zwangsinnungen. Unter diesen (8 100 q R. G. O.)
wurde eine strittige Sache von der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern,
als Beschwerdeinstanz endgültig dahin entschieden, daß eine Zwangsinnung ihren Mitgliedern
die in statthafter Form geschehende öffentliche Ankündigung niedrigerer Preise, als sie von
der Innung als Normal- oder ortsübliche Preise bestimmt sind, durch Innungsbeschluß nicht
untersagen kann.
Da durch das betrügerische Treiben von sogenannten Bilderreisenden die Ange—
hörigen von Kriegsteilnehmern empfindlich geschädigt wurden, hat auf diesseitige Anregung
das stellvertretende Generalkommando des III. Armee-Korps am 28. September auf Grund
des Artikel 4 Ziffer 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung erlassen: „Mit Ge—
fängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung
Bestellungen auf Photographie-Vergrößerungen, Verkleinerungen nach Photographien (Semi—
emailbilder) und ähnliche Nachbildungen von Personen aufsucht.“ Diese Anordnung war
gewerbepolizeilich umso mehr geboten, als das Kgl. Staatsministerium des Kgl. Hauses und
des Außern in einem Falle mit Entschließung vom 24. Juni 1915 dahin entschieden hat, daß
Reisende eines stehenden Photographiebetriebs für das Aufsuchen von Bestellungen auf
photographische Vergrößerungen weder einer Gewerbelegitimationskarte noch eines Wander—
gewerbescheines bedürfen.
Von einschränkenden Maßnahmen hinsichtlich des Ausschanks und Verkaufs von Brannt—
wein während des Krieges im Sinne der Bundesratsverordnung vom 26. März GReichsge—
setzblatt S. 183) wurde vorerst abgesehen, da bis jetzt besondere Mißstände, die solche
Maßnahmen notwendig erscheinen ließen, nicht zutage getreten sind. Am 29. November
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