Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

198 — 
67. Hochwasserordnung; 26. Juni 1894. 
Insbesondere haben die Mühlen- und Wasserwerksbesitzer 
die Wehrspitze der unterhalb liegenden Wasserwerke, mit Ausnahme 
der Wasserrechen, stets vom Eise freizuhalten, das große Eis auf 
die Seite zu schafsen, anzupflocken und dafür zu sorgen, daß nur 
ausgiebig zerkleinertes Eis wegschwimme, ferner das Eis vor den 
Rechen ihrer eigenen Wasserwerke auf 1 Meter Breite und das 
Eis unmittelbar unterhalb ihrer Wehre insoweit aufzuhauen, daß 
bei Eintritt von Tauwetter das über das Wehr stürzende Wasser 
nicht auf die Eisdecke, sondern auf das Unterwasser fällt und das 
Eis um so leichter gehoben wird. 
Außerdem ist es verboten, ohne polizeiliche Erlaubnis die 
Fisdecke der Pegnitz zu öffnen. 
86. 
Übertretungen vorstehender Bestimmungen unterliegen der 
Bestrafung. Soweit nicht die Strafe bereits gesetzlich bestimmt ist, 
wird für die Übertretungen eine Geldstrafe bis zu 90 Mark oder 
eine Haftstrafe bis zu 11 Tagen festgeseht. 
erte 
sch 
hum 
4 
ke 
9 
K 
9 
du 
n⸗
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.