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67. Hochwasserordnung; 26. Juni 1894.
Insbesondere haben die Mühlen- und Wasserwerksbesitzer
die Wehrspitze der unterhalb liegenden Wasserwerke, mit Ausnahme
der Wasserrechen, stets vom Eise freizuhalten, das große Eis auf
die Seite zu schafsen, anzupflocken und dafür zu sorgen, daß nur
ausgiebig zerkleinertes Eis wegschwimme, ferner das Eis vor den
Rechen ihrer eigenen Wasserwerke auf 1 Meter Breite und das
Eis unmittelbar unterhalb ihrer Wehre insoweit aufzuhauen, daß
bei Eintritt von Tauwetter das über das Wehr stürzende Wasser
nicht auf die Eisdecke, sondern auf das Unterwasser fällt und das
Eis um so leichter gehoben wird.
Außerdem ist es verboten, ohne polizeiliche Erlaubnis die
Fisdecke der Pegnitz zu öffnen.
86.
Übertretungen vorstehender Bestimmungen unterliegen der
Bestrafung. Soweit nicht die Strafe bereits gesetzlich bestimmt ist,
wird für die Übertretungen eine Geldstrafe bis zu 90 Mark oder
eine Haftstrafe bis zu 11 Tagen festgeseht.
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