214 v. Schubert, Der Streit über die Nürnberger Ceremonien.
Ebenso sucht H. durch die Energie der Behauptung die
Kraft des Beweises im 2. Spezial-Punkt zu ersetzen. Kein einziger
nürnbergischer Bürger denke bei dem Wort Ablaß der Sünden
an die römisehen Indulgenzien, jedermann wisse, daß es ein
altdeutsches Wort sei wie „abgestiegen zur Hölle“ — wobei
er nur das Wichtigste verschweigt, daß jener Ausdruck an-
stößig, mißverständlich und unzutreffend war. Was 3. das
Tragen des Kelchs betreffe, so, bemerkt er spitz, „diene ihm und
seinem in historia ecclesiastica patria so Schlecht unterrichteten
werten Freund und Amtsbruder zu wissen“, daß a) auch die
alte Egidierabtei anfänglich eine Zeit lang, ehe die St. Peters-
kirche in die Sebaldskirche umgewandelt sei, Parochialrechte,
jedenfalls einen Freid- oder Kirchhof!) gehabt habe, b) daß
das Westerhemd trotz der leisen Anzweifelung des Gegners
ein solches sei, ein römisches Corporale sehe ganz anders aus
und werde in der Corporaltasche getragen: „diese bringt aber
bei uns der Mesner auf den Altar und sind in derselben ganz
andere Dinge (welche?) als ein Corporale, dergleichen wir gar-
nicht gebrauchen“. Überhaupt kann das, was wir auf den Altar
tragen, kein venerabile vorstellen, denn sonst müßten wir eine
geweihete Hostie in einem schönen Gehäus, und nicht einen
Kelch in einer Kapsel tragen. c) Daß es aber im Tagamt ge-
schieht, schreibt sich eben daher, daß früher, zumal da noch
die Privatabsolution gebräuchlich war (also damals
schon im Abgang begriffen! — aber 1790 erst abgeschafft, Herold
S.819), Abendmahl damit verbunden war, „daher es auch kam,
daß noch bis auf gegenwärtige Stunde die mendlichen 12 Brüder,
als gemeiniglich alte verlebte Männer bei St, Laurenzen, wohin
sie gepfarret sind, und die landauerischen 12 Brüder bei St.
Egidien im Tagamt communizieren“ 2).
Die besondere Auszeichnung der „Frauentage“ (ein fester
Begriff wie „Aposteltage“) und der Jungfrau überhaupt, die
das Jahr danach eine „catechetische Anweisung zum verständigen, an-
dächtigen und seligen Gebrauch des Beichtstuhls u. heil. Abendmahls“.
Man sieht, wie sehr er pro domo redet.
1) Nach d. Bulle Urbans IV. v. 10. Juli 1264, s. Diptych. ecel. Egy-
dianae S. 5, Nürnb. 1747.
2) S. Herold S. 165, Reicke, Gesch.‘ d. Reichst. Nürnb. S. 288 f,