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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛe.; 13. November 1902.
Gänge innerhalb der Dachräume müssen mindestens 1 Meter
hreit sein und müssen in dieser Breite stets freigehalten werden.
Treppen müssen mindestens 1 Meter breit sein und sind von Gegen—
tänden aller Art freizuhalten.
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Verkaufsräume dürfen nur im Erdgeschoß und im ersten
Obergeschoß eingerichtet werden; Verkaufsräume und Verkaufsstellen,
deren Fußboden höher als 10 Meter über dem anstoßenden Straßen—
grund liegt, sind unzulässig.
Auslagen müssen einen feuersicheren Boden und eine feuer—
sichere Decke erhalten und sind nach der Seite und nach rückwärts
durch Elektroglas oder Drahtglas feuersicher abzuschließen. Über
den Auslagefenstern muß die Hausvorderwand in einer Höhe von
Meter feuerfest geschlossen bleiben und der Sturz der Fenster—
zffnung 30 Centimeter unter den Deckenahschluß herabreichen.
Die Fenster der Obergeschosse sind durch Sprossen angemessen
zu teilen; die Fenster müssen zum Offnen eingerichtete Flügel mit
ingemessenen ffnungen erhalten.
Die Treppen, innerhalb der Verkaufsräume, deren Anzahl
von Fall zu Fall bestimmt wird, müssen sämtlich aus feuersicherem
Material hergestellt werden und den Anforderungen der Sicherheit
und Bequemlichkeit entsprechen. Dieselben sind mit Vorrichtungen
zu versehen, welche eine wirksame Entlüftung sicherstellen, und
müssen in jedem Geschoß ein unmittelbar ins Freie gehendes
Fenster erhalten. Die Treppen müssen mindestens 1,50 Meter
hreit sein, brennbare Gegenstände dürfen an ihnen nicht angebracht
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ist noch eine besondere, unmittelbar auf die Straße führende
Treppenanlage erforderlich.
Die Gänge innerhalb der Verkaufsräume müssen eine rasche
Entleerung der Geschosse ermöglichen und tunlichst in gerader
Richtung auf die Ausgänge führen. Die Gänge müssen mindestens
1,460 Meter breit sein und stets freigehalten werden. Über die
Anordnung der Gänge sind Benützungspläne zur Genehmigung
oorzulegen.
Die Ausgänge sind als solche mit großer Schrift kenntlich zu
machen, die naͤchsten Wege zu ihnen sind durch Richtungspfeile zu
bezeichnen; sie müssen mindestens 1,75 Meter im lichten breit sein
und stets von allen Verkehrshindernissen, Waren usw., freige—
halten werden. Vorhänge dürfen an Ausgängen nicht angebracht
werden. Die Zahl der Ausgänge wird von Fall zu Fall bestimmt.
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