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Zweiter Zeil. Zweiter AbjhHnitt.
jpäter gar fein, oder im Verhältnis zu dem eingetragenen
AMautionsbeitrag ein mr geringer Mebhrerlös ergibt, ganz
ummiüg verurfacht wurden und abgefehen weiter von der aus
dem Eintrag einer folchen Sicherheitshypothet fich möglicher:
weile ergebenden Gefährdung des Kredit3 des übernehmen
den Elternteil?, jo würde für die Bemeffung der Größe des
Fautionsmeije einzutragenden Beirags in der Negel jeder
fihere Anhaltspunkt fehlen, da erfahrungsgemäß der bei der
Anventur erhobene Schäßungswert der Zmmobilien gegen:
über den regelmäßig nicht in voraus berechenbaren Daf-
toreıt, welche für einen Mehrerlös von Einfhrf find, eine
verfälfige Örundlage für eine auch nur annäbernde Tarie-
cung des Jeinerzeitigen Verfaufspreijes und der Jich bier:
ach ergebenden ÜSorlofung nicht bildet.
Die Prari: ix Nürnberger Gerichte hat Deshalb das
Yedürfnis ihres Überlofungsanipruches einerjeits und die
Sefahr einer allzugroßen Bejhränfung des überlebenden
FHeteils andererfeits dadurch in Einklang gebracht, daß den
xindern von dem Übernehnenden Elternteil neben der Über:
(ofungshälite zugleich das Einjtandsrecht bezüglich der zu
äbernehmenden Immobilien eingeräumt und der Eintrag
auch des Überloiungsaniprucdhs in der zweiten Nubrif des
Öypothefenbuchs geftattet wird, und eS ijt deshalb, wenn e$
ch um Enticheidung der Frage handelt, ob das Hypotheken:
amt den Cintrag der Überlofungshälite in zweiter Kubrif
mit Ytecht abgelehnt hat, des Näheren Ffejtzuftellen, welchen
vechtlichen Charakter die Vereinbarung jenes Ctantrags in
peiter Rubrif des Hypothekenbuchs an Äch träat.