Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil. Zweiter AbjhHnitt. 
jpäter gar fein, oder im Verhältnis zu dem eingetragenen 
AMautionsbeitrag ein mr geringer Mebhrerlös ergibt, ganz 
ummiüg verurfacht wurden und abgefehen weiter von der aus 
dem Eintrag einer folchen Sicherheitshypothet fich möglicher: 
weile ergebenden Gefährdung des Kredit3 des übernehmen 
den Elternteil?, jo würde für die Bemeffung der Größe des 
Fautionsmeije einzutragenden Beirags in der Negel jeder 
fihere Anhaltspunkt fehlen, da erfahrungsgemäß der bei der 
Anventur erhobene Schäßungswert der Zmmobilien gegen: 
über den regelmäßig nicht in voraus berechenbaren Daf- 
toreıt, welche für einen Mehrerlös von Einfhrf find, eine 
verfälfige Örundlage für eine auch nur annäbernde Tarie- 
cung des Jeinerzeitigen Verfaufspreijes und der Jich bier: 
ach ergebenden ÜSorlofung nicht bildet. 
Die Prari: ix Nürnberger Gerichte hat Deshalb das 
Yedürfnis ihres Überlofungsanipruches einerjeits und die 
Sefahr einer allzugroßen Bejhränfung des überlebenden 
FHeteils andererfeits dadurch in Einklang gebracht, daß den 
xindern von dem Übernehnenden Elternteil neben der Über: 
(ofungshälite zugleich das Einjtandsrecht bezüglich der zu 
äbernehmenden Immobilien eingeräumt und der Eintrag 
auch des Überloiungsaniprucdhs in der zweiten Nubrif des 
Öypothefenbuchs geftattet wird, und eS ijt deshalb, wenn e$ 
ch um Enticheidung der Frage handelt, ob das Hypotheken: 
amt den Cintrag der Überlofungshälite in zweiter Kubrif 
mit Ytecht abgelehnt hat, des Näheren Ffejtzuftellen, welchen 
vechtlichen Charakter die Vereinbarung jenes Ctantrags in 
peiter Rubrif des Hypothekenbuchs an Äch träat.
	        
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