Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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129. und 130. Örtliche Abgaben für Schaustellungen usw.; 15. Juli 1902 
Unter die oben aufgeführten Veranstaltungen fallen auch 
Veranstaltungen von geschlossenen Gesellschaften? und Vereinen, 
wenn der Zutritt allgemein, sei es mit, sei es ohne Eintrittsgeld— 
gestattet ist. 
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2. 
Die Bestimmung der Höhe der Abgabe innerhalb der Grenzen 
des 8 1 Hiffer 1 bis 7 steht dem Bürgermeifter zu. 
Personen, welche einem deutschen Bundesstaat nicht angehören, 
haben den jeweils festgesetzten Höchstbetrag des Abgabensatzes al⸗ 
örtliche Armenabgabe zu euntrichten. 
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Lahme, Blinde, Krüppelhafte sowie sonstige arbeitsunfähige 
Personen können von der Entrichtung einer Abgabe befreit werden. 
Ferner gelangt die örtliche Abgabe nicht zur Erhebung bei allen 
Veranstaltungen zu gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen oder 
patriotischen Zwecken. 
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130. Orkliche Abgaben für Schaustellungen usm. 
?Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1902. 
(Amtsblatt Nr. 96 Seite 547). 
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Zu Artikel 40 und 4l, dann Artikel 92 Absatz 1 der Gemeindeordnung, zu 
Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 4 des Armengesetzes und zum vorflehenden Hrtenatut. 
81. 
Wenn eine in 81 der obenbezeichneten Ordnung angegebene 
Veranstaltung dahier stattfindet, so sind die Veranstalter oder Unter— 
nehmer solcher Lustbarkeiten verpflichtet, spätestens 24 Stunden vor 
dem Beginn derselben die durch die Ordnung vom 15. Juli 1902 
äber die Erhebung einer örtlichen Abgabe zugunsten der Armen⸗ 
kasse Nürnberg festgesetzte Abgabe zur Armenkasse zu entrichten und 
bei der jeweils hiefür bestimmten magistratischen Kasse gegen Em— 
bfangnahme einer Bestätigung einzubezahlen.
	        
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