Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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dann am Charfreitag und Christi-Himmelfahrtstag 
dürfen Schlachtungen nicht vorgenommen werden. 
An den Sonn- und Feiertagen bleibt der Schlacht⸗ 
hof von Morgens 9 Uhr an sowohl für Arbeiten in 
demselben, als auch für Wegführung von Fleisch und 
Geräthen geschlossen. 
In Nothfällen kann der Schlachthofleiter oder 
dessen Stellvertreler Ausnahmen zulassen. 
8 5. 
Eine Stunde vor Schluß der Schlachthallen wird 
ein Zeichen mit der Glocke gegeben und dürfen 
Schlachtungen von da ab nicht mehr stattfinden. 
Der Schluß des Schlachthofes wird ebenfalls 
mit der Glocke bekannt gegeben und haben alsdann 
die Schlächter, Kuttler und deren Dienstleute, sowie 
alle anderen dienstlich nicht mehr beschäftigten Personen, 
die nicht im Schlachthofe selbst ihre Wohnung haben, 
den Schlachthof zu verlassen. 
Während der Nachtzeit darf sich außer den dienst— 
lich hiezu veranlaßten und den im Schlachthof selbst 
wohnenden Personen Niemand ohne Erlaubniß des 
Schlachthofleiters auf dem Schlachthof aufhalten. 
86. 
Das Betreten des Schlachthofes ist, abgesehen 
von der besonderen Erlaubniß des Schlachthofleiters, 
nur denjenigen Personen, welche dortselbst beschäftigt 
sind, der Zutritt zum Amtsschlachthaus und zu den 
übrigen Gesundheitsanstalten ohne besondere Erlaubniß 
des Schlachthofleiters oder des mit der Aufsicht über
	        
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