fullscreen: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

488 — 
x 
Das alte Nürnbergische Gesetzbuch, die sog. Reformation, bestimmte 
daß „alle und jede rechtliche Sachen, so eines Rats und gemeine 
Stadt, auch derselben Burger, Unterthanen, Hintersaßen, Erbleut un 
Verwandten auf dem Land und derselben Hab und Güter belangen, 
vor dem geordneten Bauerngericht furgenommen und verrechtet werden“. 
Allerdings mußte in Fällen, wo der Rat nicht selber, sondern einer 
seiner Bürger der Eigenherr war, ein „Ersuchen“ der Eigenherren der 
betreffenden Unterthanen vorhergehen. Denn gewöhnlich übten die Herren 
selbst von Altersher die niedere Gerichtsbarkeit, in Civilsachen und in 
kleineren Straffällen, sog. Frevelsachen, über ihre Unterthanen aus. Der 
Rat suchte sie ihnen zwar oftmals streitig zu machen, scheint sich aber doch 
meistens zum Nachgeben entschlossen zu haben. So wurden im Laufe 
des 16. Jahrhunderts derartige Patrimonialgerichte, „freundliche Gerichte“, 
wie sie genannt wurden, den Furtenbach in Reichenschwand, den Pfinzing 
in Henfenfeld, den Tetzeln in Kirchensittenbach urkundlich zugestanden. 
Das Bauerngericht, wie es im Anfang absichtlich, um eine 
Kränkung des burggräflichen Landgerichts zu vermeiden, genannt wurde, 
später Land- und Bauerngericht hatte zunächst keine festbestimmte Zahl 
von Richterstellen. Später standen an der Spitze vier Herren des 
Rats, die nächsten nach den sieben älteren Herren, von denen zwei 
während der sechs Sommermonate, die beiden anderen im Winter den 
Vorsitz führten, daher man jene die Sommer—-, diese die Winterherren 
nannte. Außerdem gehörten dazu der Stadtrichter, vier juristisch ge— 
bildete Konsulenten, zwei Schöffen vom Stadtgericht, sowie sechs Schöffen 
von dem sog. Untergericht (davon später). Endlich noch sechs besondere 
Schöffen, zu denen man die jungen Patrizier zu ernennen pflegte, die bei 
diesem Gericht ihre Schule durchzumachen pflegten. Allerdings mußten sie 
— 
richtsschreiber u. s. w. Das Gericht, das in zwei Tische geteilt war, 
wurde in der Regel alle Sonnabend am Nachmittag gehalten. In den 
Erntemonaten Juli und August ruhte es gänzlich, davon sich die Reime: 
„Die zwei Apostel Peter, Paul, thun zu der Bauern zänkisch Maul', 
herschreiben. Die Rechtsprechung war eine beschleunigte, — man scheint 
sich die Sache oft recht leicht gemacht zu haben — schwerere Fälle in 
persönlichen Dingen kamen vor das Stadt- oder Untergericht. Dann 
aber hatte in allen Rechtsfällen, die den Grund und Boden rund um 
Nürnberg betrafen, das burggräfliche Landgericht die eigentliche durch 
den Harrasischen Vertrag ausdrücklich verbriefte Jurisdiktion, die man 
allerdings von Nürnbergischer Seite nur als eine „concurrente“ neben 
den Gerichten der Stadt gelten lassen wollte. Die Praxis scheint im großen 
und ganzen der Nürnbergischen Auffassung Recht gegeben zu haben. 
Ggorts. folgt.)
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.