Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Bis zum Räumungstermine hat der Grubenbesitzer die 
Abortgrube frei zu legen, ebenso den Weg zur Grube offen 
zu halten, damit beim Eintreffen der Apparate sofort mit der 
Räumung begonnen werden kann. Kommt der Grubenbesitzer 
dieser Auflage nicht nach und ist in Folge dessen die Reinigungs⸗ 
anstalt in dem sofortigen Beginne der Arbeit behindert, so ist 
der Reinigungsanstalt für den hiedurch verursachten Zeitverlust 
von dem Grubenbesitzer eine besondere Gebühr zu bezahlen, 
und zwar für jede angefangene Stunde 3 Mk. 
c. Bezüglich der Neuanlage oder Abänderung 
von Abortgruben. 
11) Für die Folge müssen neu zu erbauende Abortgruben 
in der Weise hergestellt werden, daß dieselben auf pneumatischem 
Wege vollständig entleert werden können. Zu diesem Zwecke 
muß die Sohle gegen die Einsteig- resp. Entleerungsöffnung 
zu ein Gefäll von 15 — 20 em. erhalten; ferner ist 
direkt unter dieser Oeffnung noch eine Vertiefung anzubringen. 
Die bereits bestehenden Abortgruben, welche wegen ihrer 
Größe oder Konstruktion zur Zeit nicht oder nicht vollständig 
pneumatisch entleert werden können, müssen auf polizeiliche An— 
ordnung hin und längstens binnen 8 Jahren den Vorschriften 
des Abs. 1 entsprechend abgeändert werden. 
D. Schlußbestimmungen. 
a. Tarif. 
12) Für Räumung der Gruben, Abfuhr des Grubeninhalts 
und der fosses mobiles, dann als Entschädigung für Zeitver— 
säumnis nach Ziff. 9 und 10 d. St. darf der Besitzer der Ent— 
leerungsanstalt von dem Grubenbesitzer resp. Auftraggeber 
keine höheren Gebühren beanspruchen, als solche in dem dieser 
Vorschrift beigegebenen Tarif festgesetzt sind. 
Der Stadtmagistrat ist befugt, diesen Tarif je nach Be— 
dürfnis abzuändern, zu erhöhen oder herabzusetzen. 
b. Dispositionen über den Grubeninhalt. 
18) Der Grubeninhalt geht mit der Entnahme aus der Grube 
in das Eigentum der die Gruben-Räumung besorgenden Ent— 
leerungsanstalt über. 
In dem Grubeninhalte vorgefundene Wertgegenstände sind 
jedoch als Fundgegenstände zu behandeln und, falls deren 
Eigentümer nicht sofort eruiert wird, an die Volizeibehörde des 
Fundortes abzuliefern. 
c) Entscheidung von Streitigkeiten. 
14) Streitigkeiten zwischen dem Besitzer der Entleerungsan— 
stalt und dem Grubenbesitzer hinsichtlich der Räumung der Gruben, 
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