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Bis zum Räumungstermine hat der Grubenbesitzer die
Abortgrube frei zu legen, ebenso den Weg zur Grube offen
zu halten, damit beim Eintreffen der Apparate sofort mit der
Räumung begonnen werden kann. Kommt der Grubenbesitzer
dieser Auflage nicht nach und ist in Folge dessen die Reinigungs⸗
anstalt in dem sofortigen Beginne der Arbeit behindert, so ist
der Reinigungsanstalt für den hiedurch verursachten Zeitverlust
von dem Grubenbesitzer eine besondere Gebühr zu bezahlen,
und zwar für jede angefangene Stunde 3 Mk.
c. Bezüglich der Neuanlage oder Abänderung
von Abortgruben.
11) Für die Folge müssen neu zu erbauende Abortgruben
in der Weise hergestellt werden, daß dieselben auf pneumatischem
Wege vollständig entleert werden können. Zu diesem Zwecke
muß die Sohle gegen die Einsteig- resp. Entleerungsöffnung
zu ein Gefäll von 15 — 20 em. erhalten; ferner ist
direkt unter dieser Oeffnung noch eine Vertiefung anzubringen.
Die bereits bestehenden Abortgruben, welche wegen ihrer
Größe oder Konstruktion zur Zeit nicht oder nicht vollständig
pneumatisch entleert werden können, müssen auf polizeiliche An—
ordnung hin und längstens binnen 8 Jahren den Vorschriften
des Abs. 1 entsprechend abgeändert werden.
D. Schlußbestimmungen.
a. Tarif.
12) Für Räumung der Gruben, Abfuhr des Grubeninhalts
und der fosses mobiles, dann als Entschädigung für Zeitver—
säumnis nach Ziff. 9 und 10 d. St. darf der Besitzer der Ent—
leerungsanstalt von dem Grubenbesitzer resp. Auftraggeber
keine höheren Gebühren beanspruchen, als solche in dem dieser
Vorschrift beigegebenen Tarif festgesetzt sind.
Der Stadtmagistrat ist befugt, diesen Tarif je nach Be—
dürfnis abzuändern, zu erhöhen oder herabzusetzen.
b. Dispositionen über den Grubeninhalt.
18) Der Grubeninhalt geht mit der Entnahme aus der Grube
in das Eigentum der die Gruben-Räumung besorgenden Ent—
leerungsanstalt über.
In dem Grubeninhalte vorgefundene Wertgegenstände sind
jedoch als Fundgegenstände zu behandeln und, falls deren
Eigentümer nicht sofort eruiert wird, an die Volizeibehörde des
Fundortes abzuliefern.
c) Entscheidung von Streitigkeiten.
14) Streitigkeiten zwischen dem Besitzer der Entleerungsan—
stalt und dem Grubenbesitzer hinsichtlich der Räumung der Gruben,
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