fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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2) Zum Verkaufe auf diesen Märkten werden lediglich 
berechtigte Händler zugelassen. 
3) Jeder auswärtige Verkäufer, welcher einen dieser 
Märkte bezieht, hat unter Vorlage seiner Legitimationspapiere 
um Erteilung der polizeilichen Bewilligung hiezu nachzusuchen 
und die vom Magistrat festzusetzende Marktgebühr zu entrichten. 
Vor erlangter polizeilicher Bewilligung zum Marktbezuge 
darf kein Verkauf auf einem dieser Märkte gepflogen werden. 
Hiesige Marktgäste dürfen gleichfalls erst nach erfolgter 
Anweisung eines Verkaufsplatzes durch den treffenden magi— 
stratischen Marktmeister Marktgut an Ort und Stelle schaffen 
lassen. 
4) Verboten ist jede Ueberschreitung des angewiesenen 
Verkaufsplatzes, sowie jede eigenmächtige Aufstellung von Buden, 
Ständen oder Schragen, vielmehr ist hiezu stets die Bewilli— 
gung des magistratischen Marktmeisters einzuholen und dessen 
Anordnungen pünktlichst Folge zu leisten. 
5) Verboten ist jedes Aufstellen von Kisten und sonstigen 
Gegenständen vor und hinter den Verkaufsbuden und Ständen, 
vielmehr muß auf beiden Seiten der Verkehr durchaus unge— 
hemmt bleiben. 
6) Der Verkauf auf den Wöhrder Märkten darf an 
Sonn- und Feiertagen nicht vor Beendigung des Vormittags-— 
gottesdienstes in der Kirche zu Wöhrd, an den Wochentagen 
nicht vor morgens 8 Uhr begonnen werden und muß abends 
mit Sonnenuntergang geschlossen sein. 
7) Die Dauer dieser Märkte ist einschlüssig des Eröff— 
nungstages auf drei Tage festgesetzt. 
Vor Beginn des Marktes und nach dem Schlusse des— 
selben sind den Verkäufern alle Verkäufe auf dem Marktplatze 
verboten. 
8) Alle Privatbuden, Stände und Schragen sind von den 
treffenden Verkäufern binnen 24 Stunden nach dem Markt— 
schlusse vom Marktplatze zu entfernen. 
9) Verfehlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den 
gesetzlichen Strafen. 
Ortspol. Vorschr. vom 17. April 1886.
	        
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