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2) Zum Verkaufe auf diesen Märkten werden lediglich
berechtigte Händler zugelassen.
3) Jeder auswärtige Verkäufer, welcher einen dieser
Märkte bezieht, hat unter Vorlage seiner Legitimationspapiere
um Erteilung der polizeilichen Bewilligung hiezu nachzusuchen
und die vom Magistrat festzusetzende Marktgebühr zu entrichten.
Vor erlangter polizeilicher Bewilligung zum Marktbezuge
darf kein Verkauf auf einem dieser Märkte gepflogen werden.
Hiesige Marktgäste dürfen gleichfalls erst nach erfolgter
Anweisung eines Verkaufsplatzes durch den treffenden magi—
stratischen Marktmeister Marktgut an Ort und Stelle schaffen
lassen.
4) Verboten ist jede Ueberschreitung des angewiesenen
Verkaufsplatzes, sowie jede eigenmächtige Aufstellung von Buden,
Ständen oder Schragen, vielmehr ist hiezu stets die Bewilli—
gung des magistratischen Marktmeisters einzuholen und dessen
Anordnungen pünktlichst Folge zu leisten.
5) Verboten ist jedes Aufstellen von Kisten und sonstigen
Gegenständen vor und hinter den Verkaufsbuden und Ständen,
vielmehr muß auf beiden Seiten der Verkehr durchaus unge—
hemmt bleiben.
6) Der Verkauf auf den Wöhrder Märkten darf an
Sonn- und Feiertagen nicht vor Beendigung des Vormittags-—
gottesdienstes in der Kirche zu Wöhrd, an den Wochentagen
nicht vor morgens 8 Uhr begonnen werden und muß abends
mit Sonnenuntergang geschlossen sein.
7) Die Dauer dieser Märkte ist einschlüssig des Eröff—
nungstages auf drei Tage festgesetzt.
Vor Beginn des Marktes und nach dem Schlusse des—
selben sind den Verkäufern alle Verkäufe auf dem Marktplatze
verboten.
8) Alle Privatbuden, Stände und Schragen sind von den
treffenden Verkäufern binnen 24 Stunden nach dem Markt—
schlusse vom Marktplatze zu entfernen.
9) Verfehlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den
gesetzlichen Strafen.
Ortspol. Vorschr. vom 17. April 1886.