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genständen, Vorräten pp. und für das neue Mühlengebäude. Dieser 
Ersatz belief sich zusammen auf M. 18571,54. Da aber die sogenannte 
neue Mühle nur als ein Erweiterungsbau der älteren Mühle anzu— 
sehen war, so wurde diesem Betrage auch die Entschädigung für die 
Vorräthe, die in dem neuen Gebäude verbrannten, aber in der alten 
Mühle deklarirt und versichert waren, aus freien Stücken hinzugefügt 
und eine Entschädigung von M. 27434,, zur Auszahlung angewiesen. 
Für das ältere Mühlengebäude und das daran befindliche gehende 
Werk war der Verband zu keiner Entschädigung verpflichtet; es konnte 
vielmehr uur die Frage sein, ob den hieran endstandenen Schaden von 
M. 28714,0, der Beschädigte, oder die Sozietät zu tragen habe. Bei 
näherer Prüfung der Frage, ob die Sozietät, welche den Beschädigten 
mit seinen Ansprüchen abgewiesen hatte, zur Tragung des Schadens 
an den älteren Gebäuden und Werken, für welche beim Ausbruch des 
Brandes ihre Versicherung noch bestand, auf dem Wege des Rekurses 
oder der Klage herangezogen werden könne, verschwand jede Aussicht 
auf Erfolg derartiger Schritte, weil nach einer Bestimmung des Reg— 
lements der Sozietät der Beschädigte seine Ansprüche an letztere dadurch 
vollständig verwirkt hatte, daß der neue Erweiterungsbau nicht bei 
der Sozietät, sondern anderwärts versichert worden war. 
Der Beschädigte mag zwar gewollt haben, daß die neue beim 
Verbande beantragte Gesammtversicherung unmittelbar nach dem Er— 
löschen der bei der Sozietät genommenen Versicherung, am 31. Dezem— 
ber Mitter nacht 12 Uhr, beginnen solle, er hatte aber diese Wil— 
lensmeinung nicht zum Ausdruck gebracht, sondern beantragt, die neue 
Versicherung am 1. Januar 1876, Mittags 12 Uhr, beginnen zu 
lassen, und auch die hierauf ausgefertigte Police hatte er ohne Wider— 
spruch und ohne auf Aenderung anzutragen, angenommen. Mit Rück— 
sicht auf die traurige Lage, in welcher der Beschädigte dadurch gekom— 
men war, daß der Brand innerhalb der zwölf Stunden, waͤhrend 
welcher das ältere Mühlengebäude nebst Werk unversichert war, diese 
Objekte zerstörte, hat der Verband sich entschlossen, in vollstem Maße 
Liberalität zu üben und dem Beschädigten auch den Schaden zu ersetzen, 
der nach Maßgabe der bei der Sozietät bestandenen Versicherung auf 
diese fiele, wenn die Versicherung bei ihr noch zu Recht bestanden hätte; 
es ist den Beschädigten endlich selbst für diejenigen Gegenstände Ersatz 
in Höhe von M. 1625,63 gewährt worden, fuͤr welche vorher eine 
Versicheruug überhaupt gar nicht bestanden hatte. Somit hat der 
Verband die volle Entschädigung von M. 56149,8 
welche zu gewähren gewesen sein würde, wenn die neue 
Police bereits in Kraft getreten wäre, zur Auszahlung 
bringen lassen 
Die Kosten betrugen 
606.00 
zusammen M. 56755, 23 
Die Entstehung des Brandes ist nicht aufgeklärt. 
Nr. 60 in der Provinz Hannover. Brand von 17 Januar 1876. 
Oelmühle durch Wasserkraft von A. Brune in Lauterbach a /H.
	        
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