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Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 259
unbefugterweise schädigte, wurde dem König bulfsfällig. Zur Hegung
des Wildes hatte der König für jede der beiden Waldhälften eine Anzahl
von Erbförstern bestellt, denen je ein bestimmtes Revier als Überwachungs-
gebiet oder „Hut“ zugewiesen war. Über die Verteilung dieser Erb-
förstereien nach dem Stande des fünfzehnten Jahrhunderts giebt die hier
eingeschaltete Skizze Auskunft. Die Besoldung der Förster bestand in
Die Forsthuben des Waldes Sebaldi 1429
und die Forsthuben des Waldes Laurentii 1424.
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Die im S ebalderwald
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dem Ertrag eines ihnen "erblich überlassenen Dienstgutes, der sogenannten
Forsthube, und in einem Anteil an den von ihnen vereinnahmten Straf.
geldern und Gebühren. Über den Förstern stand in jeder Waldhälfte ein
Forstmeister, der sein Amt als Reichslehen besafs und die Gerichtsbarkeit
über die Erbförster und Forstfrevler ausübte. Auch sein Gehalt setzte
sich aus Bodennutzungen, Strafgeldern und Gebühren zusammen. Der
Butigularius, der eine Zeit lang als oberster Verwalter des um Nürnberg
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