Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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109. Hffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901. 
ordmu Die Fuhrwerksbesitzer haben sich daher zu vergewissern, ob 
n was von ihnen für den öffentlichen Dienst verwendete Personal 
khnnen Fahrschein besitzt, beziehungsweise daß solcher nicht zurück⸗ 
risinezogen worden ist. 
Fuhrwerksbesitzer, welche ihre Fuhrwerke selbst führen, bedürfen 
gleichfalls eines Fahrscheines. 
Warteplätze. 
ür deh Maai—⸗ 
iceh is vom Magi 
Leikunh rwerke dürfen nur an den jewei —Ac 
ute Aum enee e aufgestellt oen — ar 
—X beze Fuhrwerke, welche ebenda Aufstellung z 
'ein in —* ug den Magistrat bestimmt. 
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Rücheie w 
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n. Niehu Auf den Warteplätzen haben die in eze 
t unn —* ieweils festgesetzten Reihenfolge Au t, ihre Fuhr⸗ 
ise la der benachbar — 
werke reihenweise ng t entsprechend den po ize 
usteuen Je oseun ue eeee nicht gestört wird. 
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,welheiaa. Die Auffahrt der öffentlichen Fuhrwerke zum Di i 
— gic der von dem Magistrate jeweils edieee 
perbechgtnDie Fuhrwerksbesi g 599 
—— 58* e nd Wagensührer haben die festgesetzte 
sen um. Auf Anordnun i 
uren g des Magistrats sind sämtli si 
öffentlichen Fuhrwerken zum Auffahren —Asa Besitzer von 
Dienstzeit, Füttern und Tränken der Pferde. 
810. 
adgenonn 
sasssaleit de 
8 11. 
Ein Verzeichnis jener öffentlichen Fuhrwerke, welche nach der 
qnet iir w sestgesezten Reihenfolge jeweils auf den verschiedenen Warteplätzen 
hon kenen Danheuen dud liegt stels in der Polizeihauptwache zur allgemeinen 
insicht auf. 
— 
gen Voht 
Zuhreh 
312. 
Die Besitzer der zum öffentlichen Fahrdienste zugelassenen 
Fuhrwerke siud dafür berantwortlich, daß auf den augewiesenen 
— 
—— 
—
	        
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