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Die Zahl der für diesen Dienst jeweilig zur Verwendung
kommenden Fuhrwerke wird durch den Stadtmagistrat bestimmt.
Als Warteplätze sind zur Zeit in Verwendung und be—
ziehungsweise in Aussicht geoommen: —
a) der Weinmarkt,
b) der Theresienplatz,
c) das östliche Ende des ehemaligen Lauferthores,
1) der Platz bei der Lorenzer Kirche am Eintritt in die
Karolinenstraße,
e) der Josephsplatz,
f) der Plerrer und
8) der Platz vor dem Staatsbahnhof.
9) Auf den Warteplätzen haben sich die Wägen in der
Reihenfolge, in der sie ankommen, aufzustellen.
Bei großer Hitze ist es den Wagenführern gestattet, mit ihren
Fuhrwerken sich reihenweise längs der benachbarten Häuser im
Schatten aufzustellen. Die Aufstellung der Wägen hat dabei
so zu geschehen, daß die Passage nicht gestört wird.
10) Die Wagenführer haben fortwährend bei ihren Wägen
zu verbleiben und sich zur Fahrt bereit zu halten.
Das Zusammentreten derselben auf dem Trottoir oder auf
dem Warteplatze, sowie das Zechen auf oder neben dem Warte—
platze ist verboten.
Die Wagenführer sind überdies verpflichtet, allen An—
ordnungen der Polizeiorgane unweigerlich Folge zu leisten.
11) Die Auffahrt der öffentlichen Fuhrwerke zum Dienste
richtet sich nach dem von dem Fiakervorgeher jeweils festgesetz—
ten Turnus.
Der Fiakervorgeher wird von den bei dem öffentlichen
Fuhrwerk beteiligten Fuhrwerksbesitzern alljährlich aus ihrer
Mitte gewählt und dem Magistrat angezeigt.
Die Fuhrwerksbesitzer und Wagenführer haben den fest—
gestellten Turnus genau einzuhalten.
Die geschehene Verteilung ist vor Beginn jeder Woche
dem Stadtmagistrat mitzuteilen.
12) Ein Verzeichnis der Nummern jener Fiaker, welche
sich nach dem Turnus auf den verschiedenen Warteplätzen je—
weilig aufzustellen haben, liegt stets im Lokal der Polizeihaupt—
wache zu jedermanns Ansicht auf.
13) Die Besitzer der in den öffentlichen Dienst aufge—
nommenen Fuhrwerke sind dafür verantwortlich, daß ihre zum
Fiakerdienst bestimmten Wägen auf den ihnen jeweils ange—
wiesenen Warteplätzen und zwar: