Volltext: Deutsche Bibel, NT, Bd. 4 – Nürnberg, STN, Cent. III, 43

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Bestimmungen der „Marktordnung“ in einer oder anderer Beziehung für 
zwecklos erachtet werden sollten. Unter Auseinandersetzung der Bedeutung 
des Nürnberger Hopfenhandels bittet nun der Magistrat um nachträgliche 
Genehmigung seines Beschlusses. Auf diesen Wunsch konnte die Regierung 
nicht eingehen, da die Einführung der Hopfenmarktordnung mit Allerhöchster 
Genehmigung erfolgt und dieselbe förmlich publiziert worden sei, somit auch 
eine Abänderung oder Aufhebung nur mit Allerhöchster Genehmigung und 
mit Veröffentlichung geschehen könne. Doch fand die Regierung einen 
Weg der Vermittlung, indem sie dem Magistrat vorschrieb, den „s8tatus 
quo“ als Provisorium zu belassen und behufs definitiver Entscheidung 
Material zu sammeln und späterhin vorzulegen. 
Daraufhin wurden nochmals 2 Gutachten von Magistratsräten ab— 
gegeben, deren eines sogar mit dem Satze schließt: „Anstatt der Hopfen— 
markt-Ordnung schlage ich einen Paragraphen vor: „laissez faire!““ 
Diese Gutachten wurden — ad acta gelegt. 
Damit war der zwölfjährige Kampf beendet und alle Bestrebungen, 
den Hopfenmarkt und Hopfenhandel behördlich zu regeln, zu Boden 
gefallen, ohne daß die „Markt-Ordnung“ offiziell aufgehoben worden wäre. 
Darum konnte auch der verstorbene Bürgermeister von Stromer in einem 
Schreiben vom 25. Oktober 1870 an den Magistrat der Stadt Spalt, der 
um Einsendung der Markt-Ordnung bat, erklären: „Die Markt-Ordnung 
besteht bereits seit Jahren thatsächlich nicht mehr in Wirksamkeit. Die 
Gründe hierfür liegen darin, daß das Hopfengeschäst hier seit mehreren 
Jahren einen solch enormen Aufschwung und eine solche Ausdehnung 
gefunden hat, daß eine derartige polizeiliche Uberwachung und Kontrollierung, 
wie sie jene Markt-Ordnung intendierte, eine thatsächliche Unmöglichkeit 
wäre, und falls sie mit Zwangsmitteln durchgeführt werden wollte, nur eine 
Verdrängung des für den hiesigen Handel so wichtigen Hopfengeschäfts vom 
hiesigen Markte zur Folge haben würde. J 
Es besteht daher hier die vollkommenste Freiheit des Hopfenhandels, 
und es steht nichts unter Kontrolle der Behörde, als daß Vorrichtungen 
zum Hopfenschwefeln in vorgeschriebener Weise gebaut werden“ 
Inzwischen war der Handel längst an der Arbeit, die anderen schweren 
Fesseln zu sprengen, die ihn im Verbot des Hopfenschwefelns bedrückten! 
Während man nämlich in England, Amerika und Belgien Hopfen schon 
seit langer Zeit auf Feuerdarren trocknete und der besseren Konservierung 
wegen schwefelte, bestand bei uns immer noch das Verbot des Schwefelns, 
indem man eine gesundheitsschädliche Wirkung des mit solchem Hopfen 
bereiteten Bieres fürchtete. Durch dieses Verbot war der Außenhandel 
— wie schon bemerkt — sehr erschwert, ja fast unmöglich, indem man das 
Risiko des weiten Transportes ungeschwefelter Ware weder übernehmen 
wollte, noch konnte. Die Gestattung des Schwefelns lag somit nicht nur
	        
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