der.
des paternojterer hHantwerk3 alhier und fonjt keinem andern,
der nicht meifter hier auf ift, arbeit zu geben oder zu ver:
legen, bergeftalt, daß Dderjelbige ftücwerker foldje Arbeit
fortan Feinent andern zuftelle, fondern mit feinem zugelaffenen
gefint felbften mach und außbereite, alles bey ftraf fünf #
novi (neuer Heller)“ 126,
Daß die Verlegerei in Nürnberg {Hon Ende des drei:
zehnten oder im erften Viertel des vierzehnten Jahrhunderts
eine wirt{dhaftlidhe Einrichtung war, die gefeßlich in be-
itimmte Schranken gewiefen werden mußte, dafür zeugt
folgende Verordnung aus jener Periode: 63 joll auch fein
Meifter Feine Werkftatt nach andere Schmiede verlegen, als
feine eigene Werkftatt mit den drei Knechten und dem Bolzen
veidher. Sollen auch Niemand Geld darauf Leihen noch geben,
und Joll auch Niemand weder von den Bürgern noch Fremben
Seld darauf nehmen. Wer das Übertritt, der fol den
vierten Heller geben. E$ fol au Fein Bürger, er jei
Schmied oder nicht, einen Schmied an feinem Werk fieben
Meilen in der Nunde verlegen, mit Ausnahme der Hammer:
ichmiede, bei der vorgenannten Buße127,
Im Handwerkshüchlein aus der Mitte des vierzehnten
Sahrhundert$ wird diefe Beftinmung wiederholt, ein Beweis,
daß fie nicht allzu genau beachtet wurde. 128, Yun fünfzehnten
Zahrhundert treffen wir auf eine allgemeinere, von Baader 1?
mitgeteilte Verordnung, die das Verlegen außerhalb der Stadt
verpönt. Die Beweggründe für die offenbar inmer inten-
fivere Anwendung des Verlegen3 außerhalb der Stadt treten
deutlich genug zu Tage. € heißt in der Polkizeiorduung,
für die eine genauere Zeitbeftimmung fehlt:
Nachdem fich viele Perfonen von mancherlei Handwerken unter-
tehen, fig in der Nähe um diefe Stadt herum auf dem Lande in
Dörfern und Weilern niederzufeßen und ihr Handwerk zu treiben und
u üben, und da durch diefe Handwerker viel geringe, tadelhaftiae 1ınd