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fahren und Vorvätern, den erlauchten Römischen
Kaisern und Königen, zu allen Zeiten Mehrern
des Reichs, dem gedachten Orte verliehen worden
sind, sondern Wir vermehren dieselben auch aus
höchster Gnade, wo sich deren ein Mangel erzeigen
follte, da der Ort weder Weinberge noch Schiff—
fahrt hat, vielmehr auf einem sehr rauhen Boden
liegt. Beschließen daher und verordnen auf künf—
tige Zeiten unabänderlich zu halten, daß jeder Bür—
ger dieses Orts keinen andern Schutzherrn haben
soll, als Uns und Unsere Nachfolger, die Römi—
schen Könige und Kaiser. Item: welcher Bürger
vorbesagter Stadt Muntmann wird, derselbe Bür—
ger sowohl, als derjenige, der ihn auf diese Weise
aufnimmt, hat Unsre Gnade verwirkt, und wird
an beiden der Friede nicht verletzt. — Item, Nie—
mand im ganzen Römischen Reich soll einen Bür⸗
ger dieses Orts für ein Kampfgericht laden kön—
nen. Item: wenn Jemand einem Nürnberger Bür—
ger einige seiner Güter, Ländereien oder Lehen,
versetzt oder verpfändet hat, wenn auch diese ver—
setzten Güter anfallen, sei es dem Lehensherrn oder
dem Erben, so soll doch der Bürger, dem solche
vorher versetzt geworden im ruhigen Besitz verblei—
ben, bis solche der Nachfolger auslöset. Item: so
einer einen Nürnberger Bürger in den Dienstge—
nuß irgend eines seiner Güter, Eigen oder Lehen,
zugelassen, nachher aber zu irgend einer Zeit der
Lehensherr ihm die Lehenreichung verweigern, oder
sonst Jemand den Bürger darüber anfechten, der
Bürger aber mit seinen Mitbürgern in rechtlicher
Gezeugschaft den Dienstgenuß erwiesen haben
würde, soll er in dessen ruhigem Besitzz verbleiben.
Item: kein Herr soll einen Nürnberger Bürger