Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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36. Fleischbeschau außerhalb des Schlachthofes; 22. Juli 1892 
86. 
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Der Fleischbeschauer hat für jeden Monat ein Verzeichnis über 
die nach 53 ausgestellten Beschauscheine und über die nach 8,5 
borgekommenen Notschlachtungen aufzustellen und solches am Schlusse 
eines jeden Monats der städtischen Aufschlagseinnehmerei zur 
Rechnungsbedeckung vorzulegen. 
87. 
Rohes Fleisch und Eingeweide von auswärts geschlachteten 
Tieren dürfen zum Verkaufe oder zur gewerbsmäßigen Verwendung 
n den Stadtbezirk Nürnberg nur dann eingebracht werden, wenn 
hurch das Zeugnis eines amtlichen Fleischbeschauers unzweifelhaft 
hestätigt ist, daß das Fleisch, beziehungsweise die Eingeweide von 
cinem heschlachteten Tiere herrühren, bezüglich dessen die Fleisch⸗ 
heschau'am Shlachtorte vorschriftsmäßig vorgenommen worden ist 
88. 
Fleisch von auswärts geschlachteten, zum Verkaufe bestimmten 
Rindviehstücken aller Art darf nicht in kleineren Stücken, als in 
zganzen Vierteln, Fleisch von auswärts geschlachteten, zum Verkaufe 
destimmten Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen nicht in kleineren 
Teilen als gauzen Hälften hier ein- und durchgeführt werden 
Jeder dieser Fleischteile muß mit der Bescheinigung des Fleisch⸗ 
heschauers des Schlachtortes über das Ergebnis der von ihm vor— 
Jenommenen Fleischbeschau versehen und zwar muß diese Be— 
scheinigung auf einem Karton oder einem Stücke guten Papieres 
in deutlicher Schrift ausgefertigt und mit dem Fleische in amtlicher 
Weise, am zweckmäßigsten durch Aufdrückung des Gemeindesiegels, 
unlöslich verbunden sein. 
Alle von auswärts zum Verkaufe in geschlachtetem Zustande 
eingebrachten Tiere, ferner alles rohe Fleisch und alle rohen Fleisch⸗ 
teile von auswärts geschlachteten Tieren, einschließlich der Ein— 
Jeweide, müssen bei der Gefällstelle des Einganges angemeldet und 
nach Bezahlung der Beschaugebühr und des Aufschlages von dieser 
Hefällstelle aus unmittelbar zur abermaligen Beschau auf den Schlacht⸗ 
hof gebracht werden, woselbst sie dem diensthabenden städtischen 
Fleischbeschauer vorzuzeigen sind.) 
Bei Bruststücken darf die Rippenhaut nicht abgezogen sein. Das 
in 87 erwähnie Zeugnis ist gleichzeitig abzugeben. Die Beschau 
i) Siehe hiezu ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Juni 1901 Seite 79 
dieser Sammlund.
	        
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