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36. Fleischbeschau außerhalb des Schlachthofes; 22. Juli 1892
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Der Fleischbeschauer hat für jeden Monat ein Verzeichnis über
die nach 53 ausgestellten Beschauscheine und über die nach 8,5
borgekommenen Notschlachtungen aufzustellen und solches am Schlusse
eines jeden Monats der städtischen Aufschlagseinnehmerei zur
Rechnungsbedeckung vorzulegen.
87.
Rohes Fleisch und Eingeweide von auswärts geschlachteten
Tieren dürfen zum Verkaufe oder zur gewerbsmäßigen Verwendung
n den Stadtbezirk Nürnberg nur dann eingebracht werden, wenn
hurch das Zeugnis eines amtlichen Fleischbeschauers unzweifelhaft
hestätigt ist, daß das Fleisch, beziehungsweise die Eingeweide von
cinem heschlachteten Tiere herrühren, bezüglich dessen die Fleisch⸗
heschau'am Shlachtorte vorschriftsmäßig vorgenommen worden ist
88.
Fleisch von auswärts geschlachteten, zum Verkaufe bestimmten
Rindviehstücken aller Art darf nicht in kleineren Stücken, als in
zganzen Vierteln, Fleisch von auswärts geschlachteten, zum Verkaufe
destimmten Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen nicht in kleineren
Teilen als gauzen Hälften hier ein- und durchgeführt werden
Jeder dieser Fleischteile muß mit der Bescheinigung des Fleisch⸗
heschauers des Schlachtortes über das Ergebnis der von ihm vor—
Jenommenen Fleischbeschau versehen und zwar muß diese Be—
scheinigung auf einem Karton oder einem Stücke guten Papieres
in deutlicher Schrift ausgefertigt und mit dem Fleische in amtlicher
Weise, am zweckmäßigsten durch Aufdrückung des Gemeindesiegels,
unlöslich verbunden sein.
Alle von auswärts zum Verkaufe in geschlachtetem Zustande
eingebrachten Tiere, ferner alles rohe Fleisch und alle rohen Fleisch⸗
teile von auswärts geschlachteten Tieren, einschließlich der Ein—
Jeweide, müssen bei der Gefällstelle des Einganges angemeldet und
nach Bezahlung der Beschaugebühr und des Aufschlages von dieser
Hefällstelle aus unmittelbar zur abermaligen Beschau auf den Schlacht⸗
hof gebracht werden, woselbst sie dem diensthabenden städtischen
Fleischbeschauer vorzuzeigen sind.)
Bei Bruststücken darf die Rippenhaut nicht abgezogen sein. Das
in 87 erwähnie Zeugnis ist gleichzeitig abzugeben. Die Beschau
i) Siehe hiezu ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Juni 1901 Seite 79
dieser Sammlund.