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Umgebung, teils zur Beseitigung der Hindernisse, welche einer kräftigen Handhabung der
Polizei bisher entgegengestanden waren.
Die Einverleibung wurde am 1. Oktober 1825 vollzogen, und es ging von diesem Tage
an die Handhabung der Polizei in den einverleibten Vororten von den königlichen Land—
gerichten Nürnberg und Erlangen an den Magistrat der Stadt Nürnberg über. Die
Einverleibungsgebiete wurden bezüglich der landesherrlichen Gerichtsbarkeit dem Stadtgericht
und hinsichtlich der Leistungen an das königliche ÄArar an das Rentamt Nürnberg überwiesen.
Den Gutsherrn, deren Gerichtsholden zum Einverleibungsgebiet gehörten, blieb die Patrimonial—
gerichtsbarkeit zwar vorbehalten, jedoch waren sie anzuhalten, ihre Gerichtsbarkeit gegen Ent—
schädigung an den Staat abzutreten.
Den Gewerbetreibenden der Stadt und des Einverleibungsgebiets wurden ihre bisherigen
Gewerbsbefugnisse ungestört belassen, vorbehaltlich dessen, was eine neue Gewerbeordnung dies—
falls bestimmen wird.
Die Einverleibungsgebiete wurden mit der Stadtgemeinde Nürnberg zu völlig gleichen
gemeindlichen Rechten und Lasten vereinigt. Es waren deshalb die Bedürfnisse der einzu—
verleibenden Bezirke aus den gemeindlichen Mitteln der Stadt Nürnberg zu bestreiten, des—
gleichen gingen die Schulden und Zahlungsrückstände, sowie das Vermögen der Vororte auf
die Stadt über.
Da bei der Einverleibung von Parzellen der Landgemeinden Sündersbühl, Steinbühl,
Glaishammer und Rennweg eine Trennung der bisherigen Pfarrkirchen und Schulsprengel
nicht beabsichtigt war, so hatten die Einverleibungsgebiete auch ferner zum Bedarf dieser
Anstalten beizutragen.
Durch Allerhöchstes Rescript vom 12. Dezember 1825 wurden mit Rücksicht auf die
örtlichen Verhältnisse noch
der Bleiweisgarten (unterhalb der Bärenschanze) und
der Judenbühl (das jetzige Marfeld)
in die Stadtgemeinde Nürnberg einverleibt.
Nach einer Zusammenstellung vom 28. November 1825 hatte die Stadt Nürnberg
damals 33018 Einwohner, darunter 30693 Protestanten, 2218 Katholiken, 94 Reformierte,
11 Juden und 2 Andersgläubige.
Mit der Einverleibung der Vorstädte Gostenhof und Wöhrd sowie der vorbezeichneten
Weiler und Einöden war der Burgfrieden der Stadt Nürnberg geschaffen. Bei dieser Ein—
verleibung wurde aber auf die zweckentsprechende Abrundung des Stadtbezirks keinerlei Rück—
sicht genommen. Die Grenzen der einverleibten Vororte bildeten einfach die spätere Stadt—
grenze. Dieser Mißstand führte dazu, daß alsbald die Besitzer einzelner Anwesen in der
Landgemeinde Rennweg die Einverleibung ihrer Anwesen in die Stadtgemeinde Nürnberg be—
trieben, zunächst freilich ohne Erfolg. Es dauerte nahezu 40 Jahre, bis die städtischen
Kollegien zu einer neuen Erweiterung des Stadtbezirks sich entschließen konnten, nämlich
bis 1864.
Mit Allerhöchster Entschließung vom 6. September 1864 wurde vom 1. Januar 1865
ab die Einverleibung
1) der Ortschaft Rennweg einschließlich des Areals der Rettungsanstalt Veilhof,
2) der politischen Gemeinde Steinbühl
in die Stadtgemeinde Nürnberg genehmigt.