Diese Scheine müssen unter gleichzeitiger Vor⸗
gung des Bieres an der letzten im Stadtbezirk
erührten Gefällstelle übergeben werden. Vom Ge—
lleinnehmer werden sodaͤnn die Eichstempel der
Fässer mit den Ausfuhrscheinen verglichen, der Be—
fund auf letzteren vorgemerkt und einer der Scheine
em Fuhrwerksleiter zurückgegeben
oAAfgetragen sein
810.
Die Ausfuhrscheine und Frachtbriefduplikate
müssen deutlich mit Tinte geschrieben und vom
Versender oder dessen Stellvertreter unterzeichnet
sein.
Auch müssen dieselben mit den Geschäftsbüchern
des Versenders übereinstimmen.
8 11.
Die Gesuche um Leistung von Aufschlagsrück—
oergutungen sind für sämtliche währendeines
Monats angefallenen Rückvergütungsposten spätestens
bis zum 2. Tage des nächstfolgenden Monats bei
der städtischen Aufschlagseinnehmerei in Vorlage zu
zringen.
Die Gesuche müssen die Biersorten und die
Literzahl, sür welche die Rückvergütung beansprucht
wird, ersehen lassen. Wenn mehr als ein Rückver⸗
zütungeposten in Betracht kommt, so muß den Ge⸗
uchen ein Verzeichnis beigegeben sein, in welches
die einzelnen Ausfuhrsendungen nach der Zeitfoige
nach Maßgabe der beizulegenden Ausfuhrnach⸗
Dise (Sd 8,9 und 10) einzutragen sind.
Das Verzeichnis muß am Schlusse die Ver—
sicherung enthalten, daß die Einträge mit den 84
v Vutretdehung von Aufschlag nicht verbunden
—R Mark.
814.
Wer es unternimmt, bei der Einfuhr von Bier
den Bieraufschlag zu hinterziehen oder bei der Aus—
r von Bier eine Vergutung des Malz⸗ oder
Bieraufschlages zu erlangen, die entweder nicht oder
nur in geringerer Hohe zu beanspruchen war, unter⸗
legt einer Geldstrafe, die dem Vierfachen des bor—
enthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Auf—
— gleichkommt, mindestens aber 8 Mark
tträgt.
Diese Strafe wird im ersten Wiederholungsfalle
verdoppelt.
Jeder weitere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis
u 3 Monaten nach sich. Doch kann nach richterlichem
—* auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter
dein Doppelten der für den ersten Rückfall ange⸗
drohten Geldstrafe erkannt werden.
Neben der Strafe ist der hinterzogene Aufschlag
nechzuentrichten oder die widerrechtlich bezogene Ver⸗
qütung zu ersetzen.
8 15.
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.
8 16.
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt
anter gleichzeitiger Aufhebung der gleichnamigen
Vorschrift vom 20. Dezember 1903 am 1. Juli 1810
in Kraft.
Nürnberg, den 21. Juni 1910.
Stadtmagistrat:
v. Jäger.
Fischer.
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