Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

344 Vierter Teil. Die öffentlichen Einnahmen von 1431 bis 1440, 
mit einer höheren Summe loskauft als der Arme, so hat doch die Dienst- 
befreiung auch für den Reichen nur einen bestimmten Wert, und dieser 
Wert wächst nicht ohne weiteres in demselben Verhältnis wie das Ver- 
mögen. Deshalb wird festgesetzt, dafs niemand zu der Wehrsteuer mit 
ainem höheren Betrag als 4 G herangezogen, dieser Höchstbetrag aber 
von jedem, der mindestens 1000 G sein eigen nennt, gegeben werden 
solle. Drei Hauptsteuerklassen stehen somit fest. Der Unvermögende 
yiebt 2 /, der Hundertguldenmann giebt 1 G und der Tausendgulden- 
mann giebt 4 G als Kopfsteuer. Nun bleibt noch übrig, den Vermögens- 
unterschieden innerhalb einer jeden dieser drei Klassen gerecht zu werden. 
Zu diesem Zweck wird zunächst zwischen die unterste und die mittlere 
Klasse noch eine Zwischenstufe eingeschoben, indem bestimmt wird, dafs 
der, welcher die Hälfte von 100 G besitzt, statt des Steuersatzes für die 
Besitzlosen die Hälfte der Steuer zu zahlen habe, welche dem Hundert- 
yuldenmann auferlegt ist. Wer also 50 G und darüber besitzt, zahlt '% 6. 
Für die Schaffung von Zwischenstufen zur Besteuerung derjenigen Zensiten, 
welche mehr als 100 aber weniger als 1000 G besitzen, ist der gegebene 
Ausgangspunkt der Maximalsteuerbetrag. Der Tausendguldenmann zahlt 
4 G, folglich entfallen auf den Dreiviertel-Tausendguldenmann, der 750 G 
besitzt, drei Gulden, auf den Halben mit 500 G zwei Gulden und auf den 
Viertel-Tausendguldenmann mit 250 G ein Gulden. Da der letztere Betrag 
aber bereits auch dem Hundertguldenmann auferlegt ist, so ergiebt sich 
das Mifsverhältnis, dafs dieser Einteilung zufolge zwischen den drei oberen 
Steuerklassen ein gleichmäfsiger Spielraum von je 250 G besteht, die 
äbrigbleibende aber einen solchen von vollen 400.G umfafst. Um dem 
abzuhelfen, wird hier noch eine neue Steuerklasse eingeschoben, für die 
Jas Vermögen gleich dem Durchschnitt der beiden Grenzvermögen und 
der Steuerbetrag gleich dem Durchschnitt der zu diesen gehörenden 
Steuersätzen festgesetzt wird, sodafs nunmehr der Dreihundertguldenmann 
aine Steuer von 1% G zu zahlen hat. 
Die Belastung der einzelnen Vermögen ist nach dieser Klassifikation 
freilich eine sehr verschiedene. Es beträgt nämlich 
für Vermögen 
von.... bis.... 
| im günstigsten Fall 
5% 
87% 0 
I 
„sl 
3 9 
im ungünstigsten Fall 
im Durchschnitt 
50— 100 G | 
100— 300 G ] 
300— 500 G 
500— 750 G 
750—1000 G | 
1000 G und darüber |! 
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