344 Vierter Teil. Die öffentlichen Einnahmen von 1431 bis 1440,
mit einer höheren Summe loskauft als der Arme, so hat doch die Dienst-
befreiung auch für den Reichen nur einen bestimmten Wert, und dieser
Wert wächst nicht ohne weiteres in demselben Verhältnis wie das Ver-
mögen. Deshalb wird festgesetzt, dafs niemand zu der Wehrsteuer mit
ainem höheren Betrag als 4 G herangezogen, dieser Höchstbetrag aber
von jedem, der mindestens 1000 G sein eigen nennt, gegeben werden
solle. Drei Hauptsteuerklassen stehen somit fest. Der Unvermögende
yiebt 2 /, der Hundertguldenmann giebt 1 G und der Tausendgulden-
mann giebt 4 G als Kopfsteuer. Nun bleibt noch übrig, den Vermögens-
unterschieden innerhalb einer jeden dieser drei Klassen gerecht zu werden.
Zu diesem Zweck wird zunächst zwischen die unterste und die mittlere
Klasse noch eine Zwischenstufe eingeschoben, indem bestimmt wird, dafs
der, welcher die Hälfte von 100 G besitzt, statt des Steuersatzes für die
Besitzlosen die Hälfte der Steuer zu zahlen habe, welche dem Hundert-
yuldenmann auferlegt ist. Wer also 50 G und darüber besitzt, zahlt '% 6.
Für die Schaffung von Zwischenstufen zur Besteuerung derjenigen Zensiten,
welche mehr als 100 aber weniger als 1000 G besitzen, ist der gegebene
Ausgangspunkt der Maximalsteuerbetrag. Der Tausendguldenmann zahlt
4 G, folglich entfallen auf den Dreiviertel-Tausendguldenmann, der 750 G
besitzt, drei Gulden, auf den Halben mit 500 G zwei Gulden und auf den
Viertel-Tausendguldenmann mit 250 G ein Gulden. Da der letztere Betrag
aber bereits auch dem Hundertguldenmann auferlegt ist, so ergiebt sich
das Mifsverhältnis, dafs dieser Einteilung zufolge zwischen den drei oberen
Steuerklassen ein gleichmäfsiger Spielraum von je 250 G besteht, die
äbrigbleibende aber einen solchen von vollen 400.G umfafst. Um dem
abzuhelfen, wird hier noch eine neue Steuerklasse eingeschoben, für die
Jas Vermögen gleich dem Durchschnitt der beiden Grenzvermögen und
der Steuerbetrag gleich dem Durchschnitt der zu diesen gehörenden
Steuersätzen festgesetzt wird, sodafs nunmehr der Dreihundertguldenmann
aine Steuer von 1% G zu zahlen hat.
Die Belastung der einzelnen Vermögen ist nach dieser Klassifikation
freilich eine sehr verschiedene. Es beträgt nämlich
für Vermögen
von.... bis....
| im günstigsten Fall
5%
87% 0
I
„sl
3 9
im ungünstigsten Fall
im Durchschnitt
50— 100 G |
100— 300 G ]
300— 500 G
500— 750 G
750—1000 G |
1000 G und darüber |!
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