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Dieje Zudungen zeigen zur Genüge die Krankheit der damaligen
VBolfswirtfhaft, und e5 ift begreiflidh, wenn die Nürnberger Kauf-
leute dringend um Aohülfe bitten und foldhe insbefondere von der
Gründung eines Banko*) erhoffen. Für die gepflogenen VBerhand-
lungen wird im allgemeinen auf v. Pofdhinger Bezug genommen,
joweit nicht im folgenden abweichende Anfidhten zum Ausdrucke zu
bringen find. Am 10. Auguft 1621 wurde die Girobank zu Nürn-
berg eröffnet. Die Banko-Ordnung vom 16. Juli 1621?) beruht
tvefentlih auf den Prinzipien, daß für den Banko „Ihre Herrlich»
feiten auch jelbften gut fein und refpondirn wöllen“ und durdh De-
putierte die Auffidht ausüben, daß alle Handel2zahHlungen und De:
pofitengelder über 200 fl. in Banko gefhehen müfjen, und Um-
gehungen diefer Beftimmung bei Strafe verboten find, daß die Ein-
zahlungen und Abhebungen mindeftenz zur Hälfte in grober Münze
nad beftimmter Balvation zu gefchehen, die Wechfel gewijje Exfor-
derniffe zu erfüllen Haben (die Banko-Ordnung ift infofern zugleich
Wechjelordnung), und beftimmt unter dem 15. Ablaß:
Jhme auch bey den verordneten deputirten Herrn und Mards-
vorgehern (alß allda alle vom Bandho Herrührende Strittigkeiten
jollen erörtert und ein Ehrnvefter Rhat damit verfhonet werden),
wann ex dekwegen Cleagex würdt, nicht verholfen werden.
8 18. Das Vorbild für die Nürnberger Bank und für die Ent:
icheidung von Streitigkeiten bei derfelben,
Sn der lebtangeführten Berordnung Haben wir den Punkt ge-
fundert, durch welchen den Marktvorgehern, als den Vertretern des
Kaufmannsftandes, die Ent[hHeidung zunächft ganz beftimmter Arten
von HandelSjachen übertwiefen wurde. E83 fragt fidhh nun, wie man
darauf gekommen ift, und diejfe Frage it identifch mit jener nach
dem BVorbilde der Nürnberger Bank überhaupt. Wenn wir zur
Beantwortung zunächft die Überlieferung zu Rate ziehen, jo be-
baupten Zeiler?) und nad ihHım Will‘) und Roth“), daß die
Bank von Venedig vornehmlidh zum Mufter genommen worden
1) 3ur Gejdhidhte des Bankwefenz in Nürnberg vgl. jebt auH Chrenberg
a. a. 9. S. 72 ff.
?) Statt aller Bezugnahme auf Handfhriften f. Abdruck bei v. Pofjfdhinger,
Beilagen V und Sahner a. a. D. S. 173.
*) Germania S. 104; ich Habe diefes Buch des fruchtbaren EHriftjteller2 nicht
zrhalten Können.
4) aa. 9. S 383.
5) a. a. 9. Bd. IV S. 306.