Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Sonstige Bestimmungen zum Schutze des 
Verkehrs. 
Veränderungen an Straßen und Trottoirs. 
Wiederherstellung derselben. 
879. Jede Veränderung an dem Straßenpflaster 
und den Trottoirs, sowie an der Planie der Fahr- und 
Fußwege im Stadtgebiete durch Privatpersonen ist verboten. 
Das Aufbrechen des Pflasters, der Chaussirung oder eines 
Trottoirs und ebenso das Aufgraben einer ungepflasterten 
öffentlichen Straße zur Legung von Gas- oder Wasserleitungs— 
röhren oder zur Führung eines Kanals, sowie zu Reparaturen 
an diesen Einrichtungen darf nur mit polizeilicher Erlaubniß 
stattfinden. Der Gesuchsteller haftet in allen Fällen für die 
Wiederherstellung des angegriffenen Straßentheiles, sowie 
für den Unterhalt desselben auf die Dauer eines Jahres 
und wird hiebei bestimmt, daß der Private die Wiederher— 
stellung und Unterhaltung des Trottoirs selbst zu bethätigen 
hat, während bezüglich der Wiederherstellung des Pflasters oder 
der Chaussirung der Private alsbald nach Fertigstellung 
seiner Arbeiten bei Vermeidung der Strafeinschreitung 
schriftliche Anzeige an die Stadtbauabtheilung zu erstatten 
hat, welche sodann die Wiederherstellung auf Kosten des 
Privaten vornehmen und die Einhebung der Kosten für die 
Wiederherstellung und des halben Betrages derselben für 
die Unterhaltung durch die Stadthauptkasse bethätigen läßt. 
Anbringung von Warnungszeichen, Schutzvorrichtungen 
und Baueinfängen. 
8 80. Bei Aufstellung von Baugerüsten, beim Auf— 
und Abziehen von Lasten, beim Einlegen, Abräumen und 
Repariren von Dächern, Dachrinnen, Simsen, Balkonen 
und anderen Ausladungen, sowie bei Vornahme sonstiger 
dergleichen Vorrichtungen an Gebäuden oder deren Dachungen 
nach öffentlicher Straße hin müssen die betreffenden Stellen
	        
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