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Sonstige Bestimmungen zum Schutze des
Verkehrs.
Veränderungen an Straßen und Trottoirs.
Wiederherstellung derselben.
879. Jede Veränderung an dem Straßenpflaster
und den Trottoirs, sowie an der Planie der Fahr- und
Fußwege im Stadtgebiete durch Privatpersonen ist verboten.
Das Aufbrechen des Pflasters, der Chaussirung oder eines
Trottoirs und ebenso das Aufgraben einer ungepflasterten
öffentlichen Straße zur Legung von Gas- oder Wasserleitungs—
röhren oder zur Führung eines Kanals, sowie zu Reparaturen
an diesen Einrichtungen darf nur mit polizeilicher Erlaubniß
stattfinden. Der Gesuchsteller haftet in allen Fällen für die
Wiederherstellung des angegriffenen Straßentheiles, sowie
für den Unterhalt desselben auf die Dauer eines Jahres
und wird hiebei bestimmt, daß der Private die Wiederher—
stellung und Unterhaltung des Trottoirs selbst zu bethätigen
hat, während bezüglich der Wiederherstellung des Pflasters oder
der Chaussirung der Private alsbald nach Fertigstellung
seiner Arbeiten bei Vermeidung der Strafeinschreitung
schriftliche Anzeige an die Stadtbauabtheilung zu erstatten
hat, welche sodann die Wiederherstellung auf Kosten des
Privaten vornehmen und die Einhebung der Kosten für die
Wiederherstellung und des halben Betrages derselben für
die Unterhaltung durch die Stadthauptkasse bethätigen läßt.
Anbringung von Warnungszeichen, Schutzvorrichtungen
und Baueinfängen.
8 80. Bei Aufstellung von Baugerüsten, beim Auf—
und Abziehen von Lasten, beim Einlegen, Abräumen und
Repariren von Dächern, Dachrinnen, Simsen, Balkonen
und anderen Ausladungen, sowie bei Vornahme sonstiger
dergleichen Vorrichtungen an Gebäuden oder deren Dachungen
nach öffentlicher Straße hin müssen die betreffenden Stellen