Objekt: Alt-Nürnberg

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Nürnberg schon in frühen Zeiten Leb- oder Honigkuchen bereitet; 
vor allem aber hatten unsere durstgeplagten Altvordern eine Ge. 
wohnheit, welcher verhältnismäßig große Mengen Süßstoffs zum 
Opfer fielen, indem sie für nötig fanden, die ebenso zweifelhafte Güte 
als unzweifelhafte Herbe des oft aus ganz unmöglich scheinenden 
Lagen stammenden und in großem Stil genossenen Traubensafts 
durch Beigabe von Würzen und Süßmitteln schmackhafter und einuehum— 
barer zu machen. 
Nach der Beschaffenheit des Reichswaldes konnte darin die 
Haus- wie die Waldbienenzucht mit gleichem Erfolge betrieben 
verden. Linden, Salweiden, Erlen, Hasel- und anderes Gesträuch, 
sowie die Blüten der Heidekräuter lieferten den summenden Immen 
reichliche Beute. In hohlen Bäumen, welche, wenn sie der Äste 
beraubt waren, Wipfler hießen, brachten die Zeidler ihre Stöcke an 
auf den Hausständen ihrer Höfe hatten sie ihre Klotzbauten und 
Strohstöcke. Der Hauptschauplatz der Thätigkeit der Zeidler war, 
wenn auch in einzelnen Forsthuten des Sebalder Waldes die Zeidlerei 
getrieben wurde, der Lorenzer Wald: hier war das eigentliche 
Gebiet des Reichsbienengartens, hier, in dem Hauptort des Lorenzer 
Waldes, in Feucht, war auch der Sitz des Zeidelgerichts. Üüber 
dem Eingang des einstigen Zeidelgerichtshauses ist heute noch das in 
Stein gehauene Bild eines Nürnberger Zeidlers in seiner eigentüm— 
lichen Tracht mit Gugelmütze und Armbrust sichtbar. 
Das Zeidlerprivilegium Kaiser Karl IV. i. J. 1350, welches 
von späteren Kaisern wiederholt bestätigt worden, läßt uns die den Zeidlern 
des Nürnberger Reichswaldes nach altem Herkommen zustehenden Rechte 
ind auferlegten Pflichten erkennen. Nach denselben sind die Zeidler 
allein berechtigt, im Reichswalde Bienen zu halten. Alles hier zu 
Bienenwohnungen (Klotzbauten), Bienenständen u. s. w. nötige Holz 
mußte ihnen unentgeltlich überlassen werden. Auch zu ihren eigenen 
Wohnstätten durften sie das Holz unentgeltlich aus dem Walde nehmen. 
Als Zeidler wie als Waldbeamte hatten sie das Recht, besonders 
solche Personen zu pfänden, welche sich an den zur Bienenweide ge— 
eigneten Bäumen und Sträuchern vergriffen. Sie waren in allen 
Reichsstädten von allen Zöllen befreit und brauchten bloß vor dem 
Zeidelmeister in Feucht Recht zu nehmen. Außerdem hatten sie als 
Waldbeamte noch ein gewisses Beholzungsrecht, indem sie allwöchentlich 
zwei Fuder Stöcke und Dürrholz zum Verkauf bringen durften. 
Dagegen hatten sie die Pflicht, auf die Erhaltung des Reichs— 
waldes Obacht zu geben und bei der Aufforstung der verwüsteten 
Strecken mitzuhelfen; sie mußten von ihren Gülern ein gewisses 
Quantum Honig, später in Geldabgabe umgewandelt, das „Honiggeld“, 
Rösel, Alt-Nürnberg. 7
	        
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