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Die Flächenangaben allein sind sonach als Grundlage der
Grenzvermarkung nicht zu gebrauchen. Es gelangen vielmehr nur
in den vorhin erwähnten beiden Punkten die grundlegendsten
Forderungen zum Ausdruck, welche an den Inhalt eines Ver—
markungsgesetzes, zunächst in technischer Richtung gestellt werden
müssen. Es muß einerseits die Grenzbezeichnung mit dauernden
und sicheren Merkmalen, mit Steinen oder gleichwertigen Grenz—
zeichen gesetzlich vorgeschrieben werden. Es muß anderseits die
technische, für alle Zukunft stichhaltige Beurkundung des Ver—
markungsvollzuges im Gesetze vorgeschrieben und geregelt werden.
Nach der administrativen Seite muß aber weiter der Anspruch
erhoben werden, daß ein derartiges Gesetz eine möglichste Einfach—
heit des Vollzuges gewährleisten soll, einen Vollzug, der einer—
seits die beteiligten Grundeigentümer möglichst wenig belästigt,
andererseits den mit dem Vollzug betrauten Organen ihre Aufgabe
möglichst erleichtert und vereinfacht. Daran reiht sich die für die
Beteiligten nicht minder wichtige Anforderung, daß durch die mög—
lichste Billigkeit des Vollzugs die Durchführung der Ver—
markung mit möglichst geringen Kosten für den Einzelnen
ermöglicht sein soll.
Prinzipiell kann endlich, da das Bedürfniß der Grenzver—
markung im wesentlichen für alle Grundstücke das gleich dring—
liche ist, auch auf die Erwartung nicht verzichtet werden, daß die
in einem Vermarkungsgesetz zu erlassenden Anordnungen in ab—
sehbarer Zeit zu einer thunlichst vollständigen Durchführung der
Vermarkung im ganzen Lande führen werden. —
Wenn ich mir gestattet habe, diese Anforderungen an ein
Vermarkungsgesetz zunächst unabhängig aus dem Wesen der Sache
zu entwickeln und daher wohl hoffen darf, daß dieselben als zu—
treffend und wohlberechtigt anerkannt werden, so entsteht für uns
in zweiter Linie die Frage, inwieweit das bayerische Gesetz vom
16. Mai 1868, die Vermarkung der Grundstücke betreffend, jenen
allgemein formulierten Anforderungen entspricht und welcher Ab—
änderungen oder Zusätze dasselbe etwa zur völligen Erfüllung
jener Anforderungen bedarf.
Ich bin mir dabei wohl bewußt, daß es immer seine miß—
liche Seite hat, vor der Offentlichkeit die Lücken und Mängel
eines Gesetzes bloszulegen, dessen strikte Einhaltung durch lange