Objekt: Von 1520-1534 ([2. Band])

145 
berger jene bei den Fürsten, dass sie sich zu Hause in der 
Lehre vom Sakrament anders verhielten. Man ging darüber 
hinweg; die volle Einigung in der Abendmahlslehre wurde auf 
später verschoben. Das Gutachten der Oberländer, worin sie 
bereits die Ausdehnung des Friedens auch auf die künftig Über- 
tretenden verlangten, wurde indes den Vermittlern nicht über- 
geben !). Das fürstliche Gutachten, das ihnen am 3. April zu- 
ging, zählte alle die Stände auf, die als Anhänger der Confession 
zu verstehen seien; auch die Oberländer gehörten dazu; die 
Confession aber gäbe nur den ungefähren Inhalt ihrer Lehre; 
man verlangte genaue Erklärung über die Frage der geistlichen 
Güter und fremden Unterthanen. Das von den Vermittlern 
empfohlene Coneil müsse ein allgemeines sein und auf deutschem 
Boden gehalten werden 2). 
Die Vermittler erklärten sich am 5. damit einverstanden, 
dass die namhaft gemachten Stände in den Frieden einbegriffen 
sein sollten; dagegen lehnten sie es ab 3), auf ein Concil in der 
gewünschten Art beim Kaiser zu dringen, da auch der Papst 
und die übrigen Nationen darüber mitzusprechen hätten. In 
Betreff der Jurisdiktion, der Ceremonien und geistlichen Güter 
sollte in den Gebieten der evangelischen Stände der augen- 
blickliche Zustand bis zum Concil erhalten bleiben. Jeder 
Unterthan sollte mit Wissen und Willen seiner Obrigkeit des 
Glaubens wegen auswandern dürfen, Aber die protestierenden 
Stände beharrten am 9. auf ihrer Forderung eines allgemeinen 
Conciles auf deutschen Boden *); sie setzten jetzt noch hinzu, 
dass die Entscheidungen desselben auf Grund des reinen Gottes- 
wortes erfolgen sollten. Auch die Forderung der Städte wurde 
jetzt von ihnen aufgenommen, dass jedem Stande die Annahme 
der Confession frei stehen sollte; man berief sich dabei auf den 
Speirer Abschied von 1526 und blieb beim Protest gegen den 
7zon 1529, 
Ausser der Confession sollte noch die Apologie Norm für 
die Predigten und Schriften sein; in der Änderung der Cere- 
monien aber liess man sich nicht binden. Zum ersten Male 
wurden Landeskirchentum und Gewissensfreiheit scharf gegen 
einander abgegrenzt. Keine Partei soll im Gebiete der anderen 
ohne deren Erlaubnis predigen lassen, dagegen solle es jedem 
evangelischen Unterthan einer altgläubigen Obrigkeit unverwehrt 
sein auszuwandern, 
Das ging den Vermittlern zu weit, am 11. kamen sie auf 
ihre alten Vorschläge zurück 5. die Zwinglischen sollten nur 
1) Pol. Corr. II, S. 122. Beilage IH. ?) S. 121. Beilage II. 
5) S. 124. Beilage IV. 4) S. 124. Bb. V. 5) S. 126. Bb. VI.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.