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berger jene bei den Fürsten, dass sie sich zu Hause in der
Lehre vom Sakrament anders verhielten. Man ging darüber
hinweg; die volle Einigung in der Abendmahlslehre wurde auf
später verschoben. Das Gutachten der Oberländer, worin sie
bereits die Ausdehnung des Friedens auch auf die künftig Über-
tretenden verlangten, wurde indes den Vermittlern nicht über-
geben !). Das fürstliche Gutachten, das ihnen am 3. April zu-
ging, zählte alle die Stände auf, die als Anhänger der Confession
zu verstehen seien; auch die Oberländer gehörten dazu; die
Confession aber gäbe nur den ungefähren Inhalt ihrer Lehre;
man verlangte genaue Erklärung über die Frage der geistlichen
Güter und fremden Unterthanen. Das von den Vermittlern
empfohlene Coneil müsse ein allgemeines sein und auf deutschem
Boden gehalten werden 2).
Die Vermittler erklärten sich am 5. damit einverstanden,
dass die namhaft gemachten Stände in den Frieden einbegriffen
sein sollten; dagegen lehnten sie es ab 3), auf ein Concil in der
gewünschten Art beim Kaiser zu dringen, da auch der Papst
und die übrigen Nationen darüber mitzusprechen hätten. In
Betreff der Jurisdiktion, der Ceremonien und geistlichen Güter
sollte in den Gebieten der evangelischen Stände der augen-
blickliche Zustand bis zum Concil erhalten bleiben. Jeder
Unterthan sollte mit Wissen und Willen seiner Obrigkeit des
Glaubens wegen auswandern dürfen, Aber die protestierenden
Stände beharrten am 9. auf ihrer Forderung eines allgemeinen
Conciles auf deutschen Boden *); sie setzten jetzt noch hinzu,
dass die Entscheidungen desselben auf Grund des reinen Gottes-
wortes erfolgen sollten. Auch die Forderung der Städte wurde
jetzt von ihnen aufgenommen, dass jedem Stande die Annahme
der Confession frei stehen sollte; man berief sich dabei auf den
Speirer Abschied von 1526 und blieb beim Protest gegen den
7zon 1529,
Ausser der Confession sollte noch die Apologie Norm für
die Predigten und Schriften sein; in der Änderung der Cere-
monien aber liess man sich nicht binden. Zum ersten Male
wurden Landeskirchentum und Gewissensfreiheit scharf gegen
einander abgegrenzt. Keine Partei soll im Gebiete der anderen
ohne deren Erlaubnis predigen lassen, dagegen solle es jedem
evangelischen Unterthan einer altgläubigen Obrigkeit unverwehrt
sein auszuwandern,
Das ging den Vermittlern zu weit, am 11. kamen sie auf
ihre alten Vorschläge zurück 5. die Zwinglischen sollten nur
1) Pol. Corr. II, S. 122. Beilage IH. ?) S. 121. Beilage II.
5) S. 124. Beilage IV. 4) S. 124. Bb. V. 5) S. 126. Bb. VI.