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37. Pferdemarktordnung; 14. September 1897.
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97. Pferdemarktordnung.
Orte polizeiliche Vorschrift vom 14. September 1897.
(Amtsblatt Nr. 110 Seite 457).
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Zzu 8 70 der Reichsgewerbeordnung)), Artikel 2 und 146 des Polizeistrafgesetzbuches.
21.
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Die Nürnberger Pferdemärkte werden am ersten Dienstage
im Februar und am ersten Dienstage im März jeden Jahres auf
deInadeshen Viehhofe abgehalten und beginnen morgens halb
d Uhr.
Alle auf den Markt gebrachten Pferde sind entweder bei ihrer
Einbringung oder in den Stallungen einer tierärztlichen Unter—
suchung zu unterstellen, wofür besondere Gebühren nicht in Auf⸗
rechnung kommen.
83.
Kranke oder einer Krankheit verdächtige Tiere, dann Tiere
uus Orten oder Gegenden, in welchen zurzeit des Marktes unter
den Pferden eine Seuche herrscht, dürfen nicht zu Markte gebracht
werden.
Zuwiderhandelnde haben Wegweisung von dem Markte,
aötigenfalls Unterbringung ihrer Pferde im Seuchenitalle und Straf—
anzeige zu gewärtigen.
84.
erfolgen.
Gebühren für die Einstellung der Pferde am Markttage und
dem diesem vorhergehenden Tage werden nicht berechnet. Der
Magistrat behält sich jedoch vor, die Zahlung von Gebühren jeder—
zeit'anzuordnen. Für jede weitere Einstellung wird die im 83
Absatz 3 der Gebührenordnung für die Benützung des Schlacht⸗ und
Viehbofes festgeseßzte Stallgebühr von 20 Pfennig für 1Pferd und
1 Tag erhoben.
Der Zutrieb der Pferde kann schon am Tage vor dem Markte
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Die Pferde sind nach Weisung der Viehhofverwaltung oder
ihrer Beauftragten in den für Aufnahme der Pferde bestimmten
Stallungen unterzubringen.
Den Weisungen der Bediensteten muß unweigerlich Folge
geleistet werden.
V Siehe Bekanntmachung vom 6. Mai 1898 (Amtsblatt Nr. 59 Seite 245).