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79. Gebaäude von geschichtlicher Bedeutung; 5. April 1899.
79. Veründernngen an Gebüuden von geschichtlicher
ader architektonischer Bedeutung, Kauten in deren Amgehung
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. April 1899
(Amtsblatt Nr. 43 Seite 219).
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Zzu 887 Biffer 6 und 63 Absatz 4 der allgemeinen Bauordnung vom 81. Juli 1800
und Artikel 101 Absatz 8 des Polizeistrafgesetzbuches
81.
Veränderungen im Innern oder am Außern der Gebäude
von geschichtlicher oder architektonischer Bedeutung unterliegen,
selbst wenn sie bisher einer Genehmigung nicht bedurften, foctan
der polizeilichen Genehmigung.
82.
Bei dem Umbau oder bei der Abänderung von Monumental⸗
bauten oder Gebäuden von geschichtlicher oder architektonischer
Bedeutung ist dem Stile, dem Charakter und der Gestaltung dieser
Bauwerke Rechnung zu tragen.
Dasselbe gilt von Umbauten oder Neubauten in der Umgebung
solcher Bauwerke sowie in der Nähe der alten Befestigungswerke
einschließlich der Burg.
Insbesondere kann die Herstellung von Backsteinrohbauten
oder von Bauten aus gemischtem Mauerwerk von greller Farben⸗
wirkung, die Errichtung von Mansardendächern, die Eindeckung der
Dächer mit Schiefer, Blech oder schwarzglasierten Ziegeln in der
Nähe dieser Bauwerke verboten werben
83.
Der Stadtmagistrat behält sich vor, über die Frage, ob ein
Bebäude zu den Plonumentalbauten boder zu den Gebaͤuden von
zeschichtlicher oder architektonischer Bedeutung zu zählen, oder ob
ein Gebäude als in der Umgebung solcher Bauwerke gelegen zu
erachten sowie in welcher Weise der gegenwärtigen Vorschrift zu
genügen sei, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen.
Mansardendächer dürfen auch bei Gebäuden, deren Vorder⸗
seite die Fleuich zulässige Höhe nicht erreicht, keine steileren Dach⸗
sawen e solche mit 60 Grad Steigung gegen den Horizont
In ganz besonders gelagerten Fällen, in wel— i ⸗
führbarkeit der Bestimmungen des —2— 1 ae ie
84.
om 8 I r Ier 5 und 8 53 Absatz 4 der allgemeinen Bauordnung