Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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79. Gebaäude von geschichtlicher Bedeutung; 5. April 1899. 
79. Veründernngen an Gebüuden von geschichtlicher 
ader architektonischer Bedeutung, Kauten in deren Amgehung 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. April 1899 
(Amtsblatt Nr. 43 Seite 219). 
* 
Zzu 887 Biffer 6 und 63 Absatz 4 der allgemeinen Bauordnung vom 81. Juli 1800 
und Artikel 101 Absatz 8 des Polizeistrafgesetzbuches 
81. 
Veränderungen im Innern oder am Außern der Gebäude 
von geschichtlicher oder architektonischer Bedeutung unterliegen, 
selbst wenn sie bisher einer Genehmigung nicht bedurften, foctan 
der polizeilichen Genehmigung. 
82. 
Bei dem Umbau oder bei der Abänderung von Monumental⸗ 
bauten oder Gebäuden von geschichtlicher oder architektonischer 
Bedeutung ist dem Stile, dem Charakter und der Gestaltung dieser 
Bauwerke Rechnung zu tragen. 
Dasselbe gilt von Umbauten oder Neubauten in der Umgebung 
solcher Bauwerke sowie in der Nähe der alten Befestigungswerke 
einschließlich der Burg. 
Insbesondere kann die Herstellung von Backsteinrohbauten 
oder von Bauten aus gemischtem Mauerwerk von greller Farben⸗ 
wirkung, die Errichtung von Mansardendächern, die Eindeckung der 
Dächer mit Schiefer, Blech oder schwarzglasierten Ziegeln in der 
Nähe dieser Bauwerke verboten werben 
83. 
Der Stadtmagistrat behält sich vor, über die Frage, ob ein 
Bebäude zu den Plonumentalbauten boder zu den Gebaͤuden von 
zeschichtlicher oder architektonischer Bedeutung zu zählen, oder ob 
ein Gebäude als in der Umgebung solcher Bauwerke gelegen zu 
erachten sowie in welcher Weise der gegenwärtigen Vorschrift zu 
genügen sei, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen. 
Mansardendächer dürfen auch bei Gebäuden, deren Vorder⸗ 
seite die Fleuich zulässige Höhe nicht erreicht, keine steileren Dach⸗ 
sawen e solche mit 60 Grad Steigung gegen den Horizont 
In ganz besonders gelagerten Fällen, in wel— i ⸗ 
führbarkeit der Bestimmungen des —2— 1 ae ie 
84. 
om 8 I r Ier 5 und 8 53 Absatz 4 der allgemeinen Bauordnung
	        
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