Metadaten: Melodien zu Meistertönen – Nürnberg, STN, Will. III. 792. 4°

Unterlassungen dieser Anzeige werden an Geld bis zu 
15 Mk. gestraft. 
3) Bei diesen Anmeldungen sind die Legitimationspapiere 
des Anzumeldenden (Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis, 
Militärpapiere, Arbeitsbuch, magistratische Anzeigebes cheinigung ꝛc.) 
in Vorlage zu bringen, und ist die grundlose Verweigerung 
dieser Vorlage strafbar. 
Ortspol. Vorschr. v. 30. Maͤrz 1886. 
Bezüglich der in Fabriken beschäftigten jugendlichen Arbeiter 
und Arbeiterinnen wird darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber vor 
dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche 
Anzeige zu machen hat. (8 188 Abs. 1 R. G. O. 
5. Auf Grund des Art. 50 d. P.St. G. B. 
Personen, welche Wohnungsräume in Miete oder After— 
miete geben, haben jeden Ein- und Auszug ihrer Mieter binnen 
2 Tagen nicht nur im magistr. Einwohnerbureau, sondern auch 
zugleich bei dem zugehörigen Distriktsvorsteher anzuzeigen. 
Bei Erstattung dieser Anzeigen ist die Nuͤmmer des 
Distrikts, der Name der Straße und die Haus-Nummer der 
bezogenen Wohnung genau anzugeben. 
Außerachtlassungen dieser Anordnung unterliegen einer 
Geldstrafe bis zu 15 Mk. 
Ortspol. Vorschr. v. 30. März 1886. 
Auf Grund des Art. 51 d. P.St.G. B. 
Das Aufsingen zu Weihnachten, am Neujahrstage und 
am Feste der heiligen 8 Könige in Wirts- oder Privathäusern, 
an oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zum Zwecke der 
Erlangung eines Geschenkes ist verboten. 
Ebeuso ist untersagt, insbesondere den Gewerbsgehilfen, 
Türmern, Kalkanten, Laternanzündern, Kaminkehrern, Dohlen— 
fegern und Straßenreinigern, Geschenke in Wirts- oder Privat— 
häusern unter der Form des Neujahrgratulierens einzusammeln. 
Ortspol. Vorschr. v. 20. November 1873. 
Anzeige des 
Ein- und 
Auszugesvon 
Mietern. 
Finhebung 
von 
Beschenken 
zu 
Festzeiten. 
— 
7. Auf Grund des 8 366 Ziff. 1 des R.St. G.B. 
1) Das nach der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 
1862 8 2 gestattete Oeffnen der Bäcker-, Konditor-, Lebküchner— 
und Feinbäckerläden ist auf die Hausverkaufsläden beschränkt, 
Störung der 
Sonn- und 
Festtagsfeier.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.