Unterlassungen dieser Anzeige werden an Geld bis zu
15 Mk. gestraft.
3) Bei diesen Anmeldungen sind die Legitimationspapiere
des Anzumeldenden (Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis,
Militärpapiere, Arbeitsbuch, magistratische Anzeigebes cheinigung ꝛc.)
in Vorlage zu bringen, und ist die grundlose Verweigerung
dieser Vorlage strafbar.
Ortspol. Vorschr. v. 30. Maͤrz 1886.
Bezüglich der in Fabriken beschäftigten jugendlichen Arbeiter
und Arbeiterinnen wird darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber vor
dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche
Anzeige zu machen hat. (8 188 Abs. 1 R. G. O.
5. Auf Grund des Art. 50 d. P.St. G. B.
Personen, welche Wohnungsräume in Miete oder After—
miete geben, haben jeden Ein- und Auszug ihrer Mieter binnen
2 Tagen nicht nur im magistr. Einwohnerbureau, sondern auch
zugleich bei dem zugehörigen Distriktsvorsteher anzuzeigen.
Bei Erstattung dieser Anzeigen ist die Nuͤmmer des
Distrikts, der Name der Straße und die Haus-Nummer der
bezogenen Wohnung genau anzugeben.
Außerachtlassungen dieser Anordnung unterliegen einer
Geldstrafe bis zu 15 Mk.
Ortspol. Vorschr. v. 30. März 1886.
Auf Grund des Art. 51 d. P.St.G. B.
Das Aufsingen zu Weihnachten, am Neujahrstage und
am Feste der heiligen 8 Könige in Wirts- oder Privathäusern,
an oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zum Zwecke der
Erlangung eines Geschenkes ist verboten.
Ebeuso ist untersagt, insbesondere den Gewerbsgehilfen,
Türmern, Kalkanten, Laternanzündern, Kaminkehrern, Dohlen—
fegern und Straßenreinigern, Geschenke in Wirts- oder Privat—
häusern unter der Form des Neujahrgratulierens einzusammeln.
Ortspol. Vorschr. v. 20. November 1873.
Anzeige des
Ein- und
Auszugesvon
Mietern.
Finhebung
von
Beschenken
zu
Festzeiten.
—
7. Auf Grund des 8 366 Ziff. 1 des R.St. G.B.
1) Das nach der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli
1862 8 2 gestattete Oeffnen der Bäcker-, Konditor-, Lebküchner—
und Feinbäckerläden ist auf die Hausverkaufsläden beschränkt,
Störung der
Sonn- und
Festtagsfeier.