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58. Entwässerg. v. Gebäuden; 10. Nov. 1876. — 59. Seitenkanalanl.; 10. April 1878
Entwasserg v. Gebauden tanalanl.;
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819.
Die Vorschriften über die Unterhaltung und Reinhaltung der
Seitenkanäle, wie sie oben für Neuanlagen gegeben sind, dann die
gegen Verstopfung und Verunreinigung der Kaͤnaͤle oben erlassenen
Anordnungen finden auch auf die älteren Straßen- und Seiten⸗
kanäle Anwendung.
59. Seilenkanalanlagen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. April 1878
(Amtsblatt Nr. 45).
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Bei Neubauten und einem Neubaue gleichkommende Umbauten
ünd alle Hausentwässerungsrohre und Syobhons der Keller, des
Parterres und der einzelnen Stockwerke, als wie 3z. B. Abfallrohre
der Küchenausgüsse, Reservoire, Klosets usw., wegen Gefahr des
Einfrierens an eine möglichst vor Frost geschützte Stelle in das
Innere des Gebäudes zu verlegen und am obersten Ende entweder
in einen passenden Kamin oder uüber das Dach hinaus zu ventilieren.
Diese Rohre müssen aus einem dauerhaften, festen und luftdichten
Materiale gefertigt sein und luftdicht mit einander verbunden werden,
so daß sie einen Druck bvonn3 Atmosphären aushalten können. Eine
Ausnahme hievon bilden die Regenabfallrohre, welche auch auf der
Außenseite der Gebäude herabgeführt werden dürfen, aber nur dann
und in solange sie lediglich meteorische Niederschläge ableilen.
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82.
Es ist verboten, in die Straßen- und mit diesen in Verbindung
stehenden Seitenkanaͤle, dann in Privatkanäle säure⸗ oder giftstoff⸗
haltige Flüssigkeiten abzuleiten ode zu verbringen. Es kann jedoch
nach Prüfung aller Verhältnisse, wozu auch die Einholung eines
sanitätstechnuüchen Gutachtens gehört eine solche Ableitung auf
pezielles Ansuchen in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden.
Den Auflagen, welche hiebei von der Polizeibehörde aus bau⸗
technischen und gesundheitspolizeilichen Gründen, dann insbesondere
auch bezüglich des Materiales sowie der Art der Dichtung einzelner
Teile der Kanäle gemacht werden, ist in jeder Beziehung zu
entsprechen.
Der Polizeibehörde bleibt in allen diesen Fällen zudem das
Recht gewahrt bei hervortretenden Gefahren, Belästigungen oder
Nachteilen allenfalls weiter veranlaßte Anordnungen zu treffen,
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