fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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58. Entwässerg. v. Gebäuden; 10. Nov. 1876. — 59. Seitenkanalanl.; 10. April 1878 
Entwasserg v. Gebauden tanalanl.; 
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819. 
Die Vorschriften über die Unterhaltung und Reinhaltung der 
Seitenkanäle, wie sie oben für Neuanlagen gegeben sind, dann die 
gegen Verstopfung und Verunreinigung der Kaͤnaͤle oben erlassenen 
Anordnungen finden auch auf die älteren Straßen- und Seiten⸗ 
kanäle Anwendung. 
59. Seilenkanalanlagen. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. April 1878 
(Amtsblatt Nr. 45). 
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Bei Neubauten und einem Neubaue gleichkommende Umbauten 
ünd alle Hausentwässerungsrohre und Syobhons der Keller, des 
Parterres und der einzelnen Stockwerke, als wie 3z. B. Abfallrohre 
der Küchenausgüsse, Reservoire, Klosets usw., wegen Gefahr des 
Einfrierens an eine möglichst vor Frost geschützte Stelle in das 
Innere des Gebäudes zu verlegen und am obersten Ende entweder 
in einen passenden Kamin oder uüber das Dach hinaus zu ventilieren. 
Diese Rohre müssen aus einem dauerhaften, festen und luftdichten 
Materiale gefertigt sein und luftdicht mit einander verbunden werden, 
so daß sie einen Druck bvonn3 Atmosphären aushalten können. Eine 
Ausnahme hievon bilden die Regenabfallrohre, welche auch auf der 
Außenseite der Gebäude herabgeführt werden dürfen, aber nur dann 
und in solange sie lediglich meteorische Niederschläge ableilen. 
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82. 
Es ist verboten, in die Straßen- und mit diesen in Verbindung 
stehenden Seitenkanaͤle, dann in Privatkanäle säure⸗ oder giftstoff⸗ 
haltige Flüssigkeiten abzuleiten ode zu verbringen. Es kann jedoch 
nach Prüfung aller Verhältnisse, wozu auch die Einholung eines 
sanitätstechnuüchen Gutachtens gehört eine solche Ableitung auf 
pezielles Ansuchen in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden. 
Den Auflagen, welche hiebei von der Polizeibehörde aus bau⸗ 
technischen und gesundheitspolizeilichen Gründen, dann insbesondere 
auch bezüglich des Materiales sowie der Art der Dichtung einzelner 
Teile der Kanäle gemacht werden, ist in jeder Beziehung zu 
entsprechen. 
Der Polizeibehörde bleibt in allen diesen Fällen zudem das 
Recht gewahrt bei hervortretenden Gefahren, Belästigungen oder 
Nachteilen allenfalls weiter veranlaßte Anordnungen zu treffen, 
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