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sy zu geringen messern, der ein tutzet XVIIT 3 oder
darunder gildt scheffein scheiden machen mogen. Denn
wie sollten sie noch einen Verdienst herausschlagen,
wenn sie die Scheiden von einem Scheidenmacher,
Sattler oder dergl. kaufen mussten? Eine Frage, die
ja erst der Grossbetrieb mit seinen billigeren Her-
stellungskosten für Massenartikel lösen konnte. Diese
Erlaubnis wird an die Bedingung geknüpft wo es
anders von den geswornen meistern nit widerstandt
hat. Welche geschworenen Meister können gemeint
sein? Die der Messerer doch wohl kaum, denn ihnen
musste, nach den vorigen Darlegungen, diese Er-
weiterung ihres Betriebes nur willkommen sein. Es
ist also wohl an die geschworenen Meister der Scheiden-
macher zu denken, vorausgesetzt, dass solche vor-
handen waren. Nun finde ich sie allerdings in meinem
Material nirgends erwähnt, und da ich nicht auf Grund
des Vorkommens der Bezeichnung Scheidenmacher auf
ein „Handwerk“ schliessen möchte, so ist es nicht
unbedingt notwendig, anzunehmen, dass wir es hier
mit geschworenen Meistern dieser Branche zu tun
haben. Scheidenmacher finden sich erwähnt bei
Hampe I. 486: den scheidenmachern zu sagen. Möglich
wäre es nun auch nach meiner Theorie, dass diese
„Scheidenmacher“ eine Spielart eines andern Gewerbes
(Sattler?), an dieser Stelle so genannt werden weil hier
der Nachdruck auf dieser Seite ihrer Tätigkeit liegt,
und dass somit unter den geschworenen Meistern die-
jenigen des Sattlergewerbes zu verstehen sind. Nach-
weisen kann ich auch sie in meinem Material nicht,
jedoch dürfte die Ausdehnung .und Bedeutung dieses
Handwerks von vornherein einleuchten (vgl. auch ihre
Zusammenstösse mit den Plattnern), dass man wohl
veschworene Meister des Sattlerhandwerks überhaupt